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Regelwerk, EU 2021, Abgaben/Zoll, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/254 der Kommission vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 218/2007 und (EG) Nr. 1518/2007 hinsichtlich der Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich und des Ausschlusses dieser Erzeugnisse aus den Zollkontingenten mit laufenden Kontingentszeiträumen

(ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 17)



Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzt und hebt eine Reihe von Rechtsakten auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthält besondere Regeln.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 5 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 218/2007 der Kommission 6 regelt die Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für Wein.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2007 der Kommission 7 regelt die Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Wermutwein.

(5) Im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 8 (im Folgenden das "Abkommen") ist festgelegt, dass Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente nach Artikel GOODS.18 des Abkommens in die Union eingeführt werden können. Dieser Artikel bezieht sich auf Zollkontingente, die nach Artikel XXVIII GATT-Verhandlungen, die von der Union in dem WTO-Dokument G/SECRET/42/Add.2 9 und vom Vereinigten Königreich in dem WTO-Dokument G/SECRET/44 10 eingeleitet wurden und in den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt sind, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Gemäß dem genannten Artikel bestimmt sich die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nach den in der Einfuhrvertragspartei geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.

(6) Bei den bestehenden WTO-Zollkontingenten nach Artikel GOODS.18 des Abkommens handelt es sich um WTO-Zugeständnisse der Union, die in dem Entwurf der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU-28 im Rahmen des GATT 1994 enthalten sind, die der WTO in Dokument G/MA/TAR/RS/506 11 in der durch die Dokumente G/MA/TAR/RS/506/Add.1 und G/MA/TAR/RS/506/Add.2 12 geänderten Fassung vorgelegt wurde.

(7) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 218/2007 und (EG) Nr. 1518/2007 sollten daher geändert werden, um dem Artikel GOODS.18 des Abkommens zu entsprechen und Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich aus den bestehenden WTO-Zollkontingenten auszuschließen.

(8) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988

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(Stand: 05.04.2021)

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