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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140 A, ber. 2021 L 389 S. 23, ber. 2022 L 289 S. 34;
VO (EU) 2021/1706 - ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 56 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/118 - ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2515 - ABl. L 2023/2515 vom 14.11.2023 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 zweiter Unterabsatz, Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 146 Absatz 1, Artikel 147, Artikel 149 Absatz 4, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 160, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5 Buchstaben b und c sowie Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3- 5 sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt. Mit der Verordnung wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen. Um sicherzustellen, dass der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, ist es daher angezeigt, derartige Vorschriften zu erlassen.

(2) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften und Risikominderungsmaßnahmen sind zur Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 3- 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union erforderlich, um sicherzustellen, dass von diesen Waren kein erhebliches Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen ausgeht, die in Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der genannten Verordnung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission 2 geänderten Fassung aufgeführt und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einer Kategorie zugeordnet sind. Zweck der Verordnung (EU) 2016/429

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