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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 56)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 147 und Artikel 156 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3, 4 und 5 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt.

(3) In Teil II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind die Anforderungen an Verbringungen von Nutzgeflügel, einschließlich des Haltungszeitraums im Ursprungsbetrieb, festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen festgelegt, nicht jedoch für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse. Daher sollte auch für diese Kategorie von Nutzgeflügel ein konkreter Haltungszeitraum festgelegt werden.

(4) Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Anforderungen an die Verbringung von Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat, und Artikel 37 sieht bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, einschließlich Eintagsküken, eine Ausnahme von den Anforderungen an die Verbringung von Geflügel vor und enthält spezifische Anforderungen an solche Verbringungen. In den Artikeln 112 bis 114 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 3 sind die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügel festgelegt, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen. Diese Anforderung ist jedoch bei Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, nicht in Artikel 37 der genannten Verordnung enthalten, wenn die Verbringung Eintagsküken betrifft. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Informationsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 daher auch für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, zwischen Mitgliedstaaten gelten.

(5) Die Definition des "Auftriebs" gemäß Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429 bezieht sich auf einen Zeitraum, der kürzer ist als der Haltungszeitraum, der für die betreffende Tierart zum Zweck des Versammelns von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb festgelegt wurde. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

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(Stand: 27.09.2021)

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