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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3160 der Kommission vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3160 vom 20.12.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die genannte Verordnung enthält in Teil IV Titel I Kapitel 3 die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen in Bezug auf Verbringungen von Landtieren - auch von Huftieren, die für die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie empfänglich sind - innerhalb der Union ergänzt.

(3) Die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuche der Kategorie D aufgeführt, gegen die Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern. Die Seuchenlage hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie in der Union hat sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit der allerersten Meldung von Ausbrüchen der Seuche in mehreren Mitgliedstaaten in der Union im Jahr 2022 geändert. Die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie setzte sich auch nach dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission 4 fort - bei ihr handelt es sich um die jüngste Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 -, mit der neue Risikominderungsmaßnahmen eingeführt wurden, die für Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union gelten, wenn die Tiere aus einem Betrieb kommen, um den in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurden. Um der anhaltenden Ausbreitung der Seuche entgegenzuwirken und die Tiergesundheitslage in den Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten angemessen zu schützen, gleichzeitig aber auch eine sichere Verbringung von Tieren innerhalb der Union zu ermöglichen, sind weitere Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.

(4) Im Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) gilt insbesondere die Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie als wirksames Mittel, um eine Übertragung des Virus durch die Verbringung von Tieren zu verhindern, dies unabhängig von der Viruszirkulation am Herkunftsort, sofern sie gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs angewendet wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung von Impfstoffen als risikomindernde Maßnahme für bestimmte Verbringungen bestimmter gehaltener Huftiere gelisteter Arten vorsehen, die aus einem Betrieb kommen, um den in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang eine Infektion mit dem Virus der epizootischen hämorrhagischen Krankheit bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurde.

(5) Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten die lokale Tiergesundheitslage am besten einschätzen können, die am Bestimmungsort in Bezug auf bestimmte gehaltene Huftiere herrscht, welche aus Gebieten stammen, in denen in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Arten eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde. Daher sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, sodass sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit andere Risikominderungsmaßnahmen als die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

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(Stand: 23.12.2024)

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