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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission vom 8. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2515 vom 14.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 140 Buchstabe b, Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 146 Absatz 1 und Artikel 149 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die genannte Verordnung enthält in Teil IV Titel I Kapitel 3 die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 2 der Kommission wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt. Ferner sollten so die Vorschriften zu Tierseuchen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, sodass sie nicht länger über verschiedene Rechtsakte verteilt sind. Die verschiedenen Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Verbringungen von Tieren innerhalb der Union und der Inhalt der Vorschriften sind inhaltlich miteinander verknüpft und gelten für alle Unternehmer, die gehaltene oder wild lebende Landtiere verbringen. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollte diese Änderung in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden.

(3) Die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 3 der Kommission als Seuche der Kategorie D aufgeführt, für die Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Ausbreitung aufgrund von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern. Die Seuchenlage in der Union hat sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit der allerersten Meldung von Ausbrüchen der Seuche in mehreren Mitgliedstaaten in der Union geändert.

(4) Gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission eine Höchstfrist festlegen, innerhalb der der Unternehmer eines Schlachthofes, der gehaltene Huftiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nimmt, die Schlachtung dieser Tiere sicherstellen sollte. Die Verbringung von Sendungen bestimmter Huftiere, die für eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie anfällig sind, in einen Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat kann aufgrund der Seuchenübertragung durch Vektoren ein spezifisches Ausbreitungsrisiko bergen. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung eine Höchstfrist für die Schlachtung von Tieren vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus dieser Tiere nicht den Gesundheitsstatus der Tiere am Bestimmungsort gefährdet.

(5) Um der neuen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie Rechnung zu tragen und gleichzeitig seine Ausbreitung aufgrund von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten weiterhin zu verhindern, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 angepasst werden. In der vorliegenden Verordnung sind zwei neue Maßnahmen zur Risikominderung vorgesehen: die Einrichtung saisonal von einer Infektion mit der epizootischen Hämorrhagie freier Zonen und der Einsatz vektorgeschützter Betriebe für Verbringungen aus Gebieten in einem bestimmten Umkreis von Ausbrüchen der Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie. Die neuen Risikominderungsmaßnahmen sind auf die internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) abgestimmt.

(6) Artikel 67

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(Stand: 20.11.2023)

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