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Delegierte Verordnung (EU) 2020/474 der Kommission vom 20. Januar 2020 über die Europäische Schiffsdatenbank
(ABl. L 100 vom 01.04.2020 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Interesse einer reibungslosen Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Drittländer, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 betraut sind, ein uneingeschränkter Zugang gewährt werden.
(2) Ein uneingeschränkter Zugang ermöglicht es den Mitgliedstaaten, miteinander sowie mit Drittländern zusammenzuarbeiten und ihre Arbeit bezüglich der Verarbeitung von Daten über die in der EHDB erfassten Fahrzeuge zu koordinieren.
(3) Anderen Behörden sollte ein Lesezugang zur EHDB gewährt werden, damit sie Verwaltungshandlungen zur Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs, zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt und zur Erfassung statistischer Daten vornehmen können.
(4) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs der EHDB und zur Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf Zugang zur EHDB sollten die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und die betroffenen Drittländer eine zentrale Anlaufstelle benennen.
(5) Es sollte festgelegt werden, welche Schritte die Mitgliedstaaten bei der Gewährung des Lesezugangs zur EHDB zu befolgen haben, damit die Sicherheit der Daten und der reibungslose Betrieb der EHDB gewährleistet sind.
(6) Es werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen benötigt, um die Überprüfung der aktuellen und früheren Daten eines Fahrzeugs und der Informationen über ausgestellte Zeugnisse und neue Zeugnisanträge zu erleichtern. Daher sollte eine detaillierte Liste der Daten in Bezug auf das Fahrzeug festgelegt werden.
(7) Die Spezifikationen sollten technologieneutral sein, offen für innovative Technologien bleiben und den Grundsätzen der einmaligen Erfassung und der standardmäßigen Interoperabilität entsprechen. Die Grundsätze und Empfehlungen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020 3 und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens 4 sollten angemessen berücksichtigt werden.
(8) Erfordern die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten, sollte diese im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die Kommission) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten).
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung der Daten, die in der in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/1629 genannten Europäischen Schiffsdatenbank (European Hull Data base, EHDB) gespeichert werden, und für den Zugang dazu sowie für die Arten des gestatteten Zugangs und die Anweisungen zur Verwendung und zum Betrieb der Datenbank.
Artikel 2 Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten geben die in Anhang 1 genannten Daten zur Identifizierung eines Fahrzeugs in die EHDB ein.
Artikel 3 Uneingeschränkter Zugang zu den Daten in der EHDB und Verarbeitung dieser Daten
(1) Der Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung erfolgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der Drittländer, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG betraut sind, um die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu unterstützen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 sicherzustellen.
(2) Alle Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und in Absatz 1 genannten Drittländer melden der Kommission die Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.
(Stand: 05.04.2021)
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