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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/174 der Kommission vom 6. Februar 2020 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 35 vom 07.02.2020 S. 13 A;
Beschl. (EU) 2021/488 - ABl. L 100 vom 23.03.2021 S. 15 Inkrafttreten)



s.a.: Liste - zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Hersteller Toyota Motor Europe NV/SA, Opel Automobile GmbH - PSA, FCa Italy S.p.A., Automobile Citroën, Automobile Peugeot, PSa Automobiles SA, Mitsubishi Electric Corporation, Audi AG, Ford Werke GmbH, Jaguar Land Rover Ltd, Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Bayerische Motoren Werke AG, Renault SA, Honda Motor Europe Ltd, Volkswagen AG, Volkswagen Nutzfahrzeuge, Daimler AG, Denso Corporation und SEG Automotive Germany GmbH haben am 12. April 2019 einen gemeinsamen Antrag (im Folgenden "der Antrag") auf Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotorantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gestellt.

(2) Der Antrag wurde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631, den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 2 und (EU) Nr. 427/2014 der Kommission 3 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Fassung vom Juli 2018) bewertet. Dem Antrag war gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt.

(3) Die in effizienten 12-Volt-Generatoren verwendete Technologie zur Umwandlung mechanischer Energie in elektrische Energie mit einem bestimmten Umwandlungswirkungsgrad ist bereits mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/341/EU 5, 2014/465/EU 6, (EU) 2015/158 7, (EU) 2015/295 8, (EU) 2015/2280 9 und (EU) 2016/588 10 der Kommission zur Verwendung in Personenkraftwagen und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1876 11 der Kommission zur Verwendung in leichten Nutzfahrzeugen (im Folgenden gemeinsam "frühere Genehmigungsbeschlüsse") als innovative Technologie genehmigt worden, die CO2-Emissionen auf eine Weise verringern kann, die von den Messungen im Rahmen der Emissionsprüfung des neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 12 nicht erfasst wird.

(4) In dem Antrag wird jedoch auf das neue Standardprüfverfahren, das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 13, Bezug genommen; ferner wird nachgewiesen, dass die Messungen, die als Teil der Emissionsprüfung im Rahmen des WLTP durchgeführt werden, die CO2-Einsparungen, die sich durch die in effizienten 12-Volt-Generatoren verwendeten Technologie ergeben, nicht erfassen.

(5) Angesichts der im Rahmen der früheren Genehmigungsbeschlüsse gewonnenen Erfahrung mit der Bewertung von Anträgen betreffend Technologien, die zur Steigerung des Wirkungsgrads von Generatoren beitragen, sowie der mit dem Antrag vorgelegten Berichte und sonstigen Informationen wurde zufriedenstellend und schlüssig belegt, dass die in effizienten 12-Volt-Generatoren verwendete Technologie die in Artikel 11

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(Stand: 05.04.2021)

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