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Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union Anhang VII 20 21 22 22a 23 24 24a 24b


Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände KN-Code Ursprung Besondere Anforderungen
1. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von Invitro-Pflanzen nicht anwendbar 1 Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass:
  1. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der dazugehörigen Pflanzen:
    1. frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,
      oder
    2. vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,
      oder
    3. einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist,
      oder
    4. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben ist;

    und

    in allen unter den Ziffern i) bis iv) genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneschädlingen zu halten;
    und

  2. seit der Einpflanzung:
    1. geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen zu halten, mindestens durch:
      • physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen,
      • Hygienemaßnahmen,
      • Verwendung von Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist;

      oder

    2. in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist, vollständig abgespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeignete Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Buchstabe b zu sichern.
2. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden ex 8432 10 00
ex 8432 21 00
ex 8432 29 10
ex 8432 29 30
ex 8432 29 50
ex 8432 29 90
ex 8432 31 00
ex 8432 39 11
ex 8432 39 19
ex 8432 39 90
ex 8432 41 00
ex 8432 42 00
ex 8432 80 00
ex 8432 90 00
ex 8433 40 00
ex 8433 51 00
ex 8433 53 10
ex 8433 53 30
ex 8433 53 90
ex 8436 80 10
ex 8701 20 90
ex 8701 91 10
ex 8701 92 10
ex 8701 93 10
ex 8701 94 10
ex 8701 95 10
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind.
2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

Stand: VO (EU) 2021/2285

0602 10 90
0602 20 20
0602 20 80
0602 30 00
0602 40 00
0602 90 20
0602 90 30
0602 90 41
0602 90 45
0602 90 46
0602 90 47
0602 90 48
0602 90 50
0602 90 70
0602 90 91
0602 90 99
ex 0704 10 00
ex 0704 90 10
ex 0704 90 90
ex 0705 11 00
ex 0705 19 00
ex 0709 40 00
ex 0709 99 10
ex 0910 99 31
ex 0910 99 33
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
  1. in Baumschulen angezogen wurden, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert sind und von dieser überwacht werden,
    und
  2. zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden.
3. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen ex 0601 20 30
ex 0601 20 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 30 00
ex 0602 40 00
ex 0602 90 20
ex 0602 90 30
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0706 90 10
Drittländer Amtliche Feststellung, dass:
  1. der Ort der Erzeugung bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouiouiet al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist,
    und
  2. die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.

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