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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Festlegung befristeter Maßnahmen für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zur Verhinderung der Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU

(ABl. L 2025/1289 vom 03.07.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/787/EU

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 42a Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission 3 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. (im Folgenden "spezifizierter Schädling") hinsichtlich der Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") zu ergreifen. Dieser Durchführungsbeschluss wurde auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 4 angenommen.

(2) Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt und die Anhänge I bis V dieser Richtlinie wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 ersetzt.

(3) Der spezifizierte Schädling ist in Anhang II Teil B

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(Stand: 04.07.2025)

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