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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1492 der Kommission vom 19. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 betreffend die Einfuhr bestimmter Formen von Holz mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Union

(ABl. L 183 vom 20.07.2023 S. 42, ber. L 220 S. 26)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte Formen des Holzes von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Belarus, Kanada, China, der Demokratischen Republik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan, der Ukraine und den Vereinigten Staaten dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VII Nummer 87 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 erfüllen.

(2) Diese Anforderungen zielen darauf ab, die Union vor Agrilus planipennis Fairmaire (im Folgenden "spezifizierter Schädling") zu schützen.

(3) Abweichend von Anhang VII Nummer 87 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 darf Holz von Fraxinus L. (im Folgenden "Eschenholz") im Einklang mit den besonderen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/918 der Kommission 3 aus Kanada in das Gebiet der Union eingeführt werden. Diese Anforderungen ähneln den Anforderungen, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission 4 für dasselbe Holz desselben Ursprungs festgelegt wurden. Die Geltungsdauer der Verordnung endet am 30. Juni 2023.

(4) Abweichend von Anhang VII Nummer 87 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 darf Eschenholz im Einklang mit den besonderen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 der Kommission 5 aus den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Union eingeführt werden. Diese Anforderungen ähneln den Anforderungen, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 Kommission 6 für dasselbe Holz desselben Ursprungs festgelegt wurden. Die Geltungsdauer auch dieser genannten Verordnung endet am 30. Juni 2023.

(5) Diese besonderen Anforderungen haben sich bei der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/918 und (EU) 2020/1002 als wirksam erwiesen, um das Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu schützen. Darüber hinaus haben sich ähnliche Anforderungen bei der Anwendung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/412 und (EU) 2018/1203 als wirksam erwiesen.

(6) Auf der Grundlage der gesammelten Nachweise kann davon ausgegangen werden, dass das Pflanzengesundheitsrisiko bei der Einfuhr von Eschenholz aus Kanada und den Vereinigten Staaten in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird und dass in diesen Drittländern geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden.

(7) Bei den in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/918 und (EU) 2020/1002 festgelegten besonderen Anforderungen scheint es sich um geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu handeln. Sie sollten daher in Anhang VII Nummer 87 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(8) In Anhang VII

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(Stand: 07.09.2023)

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