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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 95)



Neufassung -Ersetzt Beschl.'e C(2011) 2611 final und C(2011) 9074 final

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 ihrer Verordnung (EG) Nr. 29/2009 überprüft die Kommission Anträge der Mitgliedstaaten auf Freistellung von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 für Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, die das Ende ihres Produktionszyklus erreicht haben und in begrenzter Zahl hergestellt werden, sowie für Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, bei denen die für die Neukonstruktion aufzuwendenden Kosten wegen des Alters der Konstruktion unverhältnismäßig hoch wären.

(2) Durch die Freistellungen sollte das in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 formulierte Ziel, wonach mindestens 75 % der Flüge unter Einsatz von Datalink durchgeführt werden sollten, nicht verfehlt werden.

(3) Die Kommission hat von den Mitgliedstaaten Freistellungsanträge erhalten und die Betroffenen konsultiert. Nach Überprüfung der Anträge auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 durch die Kommission sollten die Freistellungen erteilt werden.

(4) Die Kommission hat die Freistellungen, die aufgrund des Beschlusses C(2011) 2611 final der Kommission vom 20. Mai 2011 über Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 sowie des Durchführungsbeschlusses C(2011) 9074 final der Kommission vom 9. Dezember 2011 über Freistellungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 erteilt wurden, anhand der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 erneut überprüft. Nach Konsultation der Betroffenen hielt die Kommission es für notwendig, diese Rechtsakte in einem einzigen Durchführungsbeschluss zusammenzufassen. Der Beschluss C(2011) 2611 final und der Durchführungsbeschluss C(2011) 9074 final sollten deshalb aufgehoben werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 dauerhaft ausgenommen:

  1. die in Anhang I aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen;
  2. die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde.

Artikel 2

Die folgenden Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen sind von den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 bis zum 5. Februar 2022 ausgenommen:

  1. die in Anhang II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde;
  2. die in Anhang III aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen.

Artikel 3

Der Beschluss C(2011) 2611 final und der Durchführungsbeschluss C(2011) 9074 final werden aufgehoben.

Artikel 4

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