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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 1;
VO (EU) 2021/632 - ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 24aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 der VO (EU) 2021/632

s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, durchführen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften über die Lebensmittelkette zu überprüfen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission 3 wurde die Verordnung (EU) 2017/625 dahin gehend geändert, dass den Warenkategorien unter Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), hinzugefügt wurden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren aus Drittländern vor ihrem Eingang in die Union immer an einer Grenzkontrollstelle zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden. Neben Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten gehören Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse zu den Kategorien, die immer an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden müssen.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission Listen der verschiedenen Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte, des Heus und des Strohs sowie der zusammengesetzten Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorzuführen sind, mit Angabe der entsprechenden, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 4 festgelegten Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) aufstellen.

(5) Da Folgeprodukte eine Unterkategorie der tierischen Nebenprodukte darstellen, müssen sie in die Liste aufgenommen und ihre KN-Codes entsprechend angegeben werden.

(6) Die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission 5 enthält Bestimmungen für Tiere und Erzeugnisse, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG 6 und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 7 werden ab dem 21. April 2021 neue Bedingungen für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union gelten. Daher sollten die bisherigen Bestimmungen der Entscheidung 2007/275/EG für zusammengesetzte Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, bis dahin weitergelten, und die vorliegende Verordnung sollte nicht für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass sich rechtliche Bestimmungen überschneiden, sollte die Entscheidung 2007/275/EG durch diese Verordnung dahin gehend geändert werden, dass der Geltungsbereich der genannten Entscheidung auf zusammengesetzte Erzeugnisse beschränkt wird.

(7) Um die amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zu erleichtern, sollten die Tiere, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das Zuchtmaterial, die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie das Heu und das Stroh, die amtlich kontrolliert werden müssen, in der mit der vorliegenden Verordnung erstellten Liste detailliert beschrieben werden.

(8) Darüber hinaus ist in dieser Verordnung bezüglich bestimmter KN-Codes nur ein Teil der Tiere und Erzeugnisse aufgeführt, die unter die betreffende Position oder Unterposition fallen. In diesen Fällen sollten die betreffenden Tiere und Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich kontrolliert werden müssen, in dieser Verordnung genauer beschrieben werden.

(9) Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckte Fragen betreffen, ab dem 14. Dezember 2019 gelten werden, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs festgelegt, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für zusammengesetzte Erzeugnisse.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 8;
  2. "unbehandelte Schweinsborsten" unbehandelte Schweinsborsten im Sinne von Anhang I Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 9;
  3. "unbehandelte Federn und Federteile" unbehandelte Federn und Federteile im Sinne von Anhang I Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
  4. "unbehandelte Haare" unbehandelte Haare im Sinne von Anhang I Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
  5. "Zwischenprodukt" ein Zwischenprodukt im Sinne von Anhang I Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
  6. "behandelte Häute und Felle" behandelte Häute und Felle im Sinne von Anhang I Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
  7. "unbehandelte Wolle" unbehandelte Wolle im Sinne von Anhang I Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Artikel 3 Amtliche Kontrollen bei in Anhang I aufgeführten Tieren und Waren

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tiere und Waren sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterziehen.

Artikel 4 Änderungen der Entscheidung 2007/275/EG

Die Entscheidung 2007/275/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1 Gegenstand

Diese Entscheidung enthält Bestimmungen für zusammengesetzte Erzeugnisse, die beim Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3 Amtliche Kontrollen bei in Anhang I aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnissen

(1) Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates * zu unterziehen.

(2) Die erste Auswahl der zusammengesetzten Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind, anhand der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Spalte 1 erfolgt durch Bezug auf die in Anhang I Spalte 3 zitierten spezifischen Wortlaute oder Rechtsvorschriften.

_____
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Zusammengesetzte Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind".

b) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"Die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen:"

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6 Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse

(1) Abweichend von Artikel 3 brauchen die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse enthalten, keinen amtlichen Kontrollen unterzogen zu werden:

  1. zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen bestehen, sofern
    1. sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gargekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, sodass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist;
    2. sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind;
    3. sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind;
    4. ihnen ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet sind, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind;
  2. die in Anhang II aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse.

(2) In zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Milcherzeugnisse dürfen jedoch nur aus Ländern stammen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission * aufgeführt sind, und müssen entsprechend behandelt worden sein.

_____
*) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1)."

6. Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2019

1) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kategorien von Sendungen, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen zu unterziehen sind (ABl. L 82 vom 25.03.2019 S. 4).

4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

5) Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 04.05.2007 S. 9).

6) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

8) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

9) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

.

Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die gemäss Artikel 3 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind Anhang I

Anmerkungen:

1. Allgemeine Hinweise

Diese allgemeinen Hinweise werden bestimmten Kapiteln beigefügt, um zu klären, welche Tiere bzw. Erzeugnisse unter das betreffende Kapitel fallen. Zudem wird erforderlichenfalls auf spezifische Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 1 der Kommission verwiesen.

2. Anmerkungen zu Kapiteln

Die Listen in diesem Anhang sind in Kapitel gegliedert, die den jeweiligen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 2 des Rates entsprechen.

Bei den Anmerkungen zu den Kapiteln handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der KN entnommen wurden.

3. Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System und seinen Einreihungsavisen

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen und Einreihungsavisen des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation entnommen.

Tabellen:

4. Spalte 1 - KN-Code

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS"), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 3 genehmigt wurde (im Folgenden "HS-Übereinkommen"). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 4 eingeführten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes amtlichen Kontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Kombinierten Nomenklatur, wird dem Code ein "ex" vorangestellt. Welche Tiere und Erzeugnisse von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, richtet sich in diesem Fall nach dem Erfassungsbereich sowohl des KN-Codes als auch der entsprechenden Beschreibung in Spalte 2 sowie der Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3.

5. Spalte 2 - Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Waren lautet wie in der Spalte "Warenbezeichnung" der KN festgelegt.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN ist der Wortlaut der Bezeichnung von Tieren und Erzeugnissen in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt zu betrachten, da die unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren durch die KN-Codes bestimmt werden.

6. Spalte 3 - Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Tieren bzw. Waren. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden Tieren bzw. Waren sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 5 zu entnehmen.

Aus tierischen Nebenprodukten gewonnene Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 fallen, werden in den EU-Rechtsvorschriften nicht eigens genannt Amtliche Kontrollen sind bei Erzeugnissen durchzuführen, die zwar teilweise verarbeitet sind, aber Roherzeugnisse bleiben und zur weiteren Verarbeitung in einem zugelassenen oder registrierten Betrieb am Bestimmungsort vorgesehen sind. Von den amtlichen Kontrolleuren an den Grenzkontrollstellen ist eine Bewertung vorzunehmen und gegebenenfalls festzulegen, ob ein gewonnenes Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass weitere amtliche Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erforderlich sind.

Kapitel 1
Lebende Tiere

Anmerkung zu Kapitel 1 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst alle lebenden Tiere, ausgenommen:

  1. Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308;
  2. Kulturen von Mikroorganismen und andere Erzeugnisse der Position 3002;
  3. Tiere der Position 9508."

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"Die Position 0106 umfasst unter anderem die folgenden Haus- oder Wildtiere:

A) Säugetiere

(1) Primaten

(2) Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

(3) Andere (wie Rentiere, Katzen, Hunde, Löwen, Tiger, Bären, Elefanten, Kamele (einschließlich Dromedare), Zebras, Kaninchen, Hasen, Hirsche, Antilopen (ausgenommen jene der Unterfamilie Bovinae) Gämsen, Füchse, Nerze und andere Tiere für Pelztierfarmen).

B) Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

C) Vögel

(1) Raubvögel

(2) Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

(3) Andere (wie Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen, Birkhühner, Haselhühner, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Krammetsvögel, Amseln, Lerchen, Buchfinken, Meisen, Kolibris, Pfauen, Schwäne und sonstige Vögel, die nicht unter der Position 0105 angegeben sind)

D) Insekten wie Bienen (in Kästen, Käfigen oder Bienenstöcken transportiert oder nicht)

E) Andere, z.B. Frösche.

Diese Position umfasst keine Tiere, die zu Zirkussen oder anderen Wandertierschauen gehören (Position 9508)."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Alle
0102 Rinder, lebend Alle
0103 Schweine, lebend Alle
0104 Schafe und Ziegen, lebend Alle
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: Alle
0106 Andere Tiere, lebend Alle, einschließlich Tiere der folgenden Unterpositionen:

0106 11 00 Primaten

0106 12 00 Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia) 0106 13 00 Kamele (Camelidae) 0106 14 Kaninchen und Hasen

0106 19 00 Andere: andere Säugetiere als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0101, 0102, 0103, 0104, 0106 11, 0106 12, 0106 13 und 0106 14; Hunde und Katzen eingeschlossen

0106 20 00 Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 0106 31 00 Vögel: Raubvögel

0106 32 00 Vögel: Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) 0106 33 00 Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae) 0106 39 Andere: andere Vögel als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0105, 0106 31, 0106 32 und 0106 33, einschließlich Tauben

0106 41 00 Bienen

0106 49 00 andere Insekten als Bienen

0106 90 00 Andere: alle anderen lebenden Tiere, die nicht anderweit genannt sind, ausgenommen Säugetiere, Reptilien, Vögel und Insekten. Lebende Frösche für Vivarien oder zur Lebendhaltung oder für den menschlichen Verzehr fallen unter diese Unterposition.

Kapitel 2
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Anmerkung zu Kapitel 2 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet;
  2. Därme, Blasen und Mägen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);
  3. tierische Fette, andere als Erzeugnisse der Position 0209 (Kapitel 15).

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Dazu gehören andere Rohmaterialien zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr. Dazu gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der folgenden Unterpositionen:

0208 10 von Kaninchen oder Hasen

0208 30 00 von Primaten

0208 40 von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrossen (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia) 0208 50 00 von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 0208 60 00 von Kamelen (Camelidae) 0208 90 (andere: von Haustauben; von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) usw.): einschließlich Fleisch von Wachteln, Rentieren oder anderen Säugetierarten. Froschschenkel eingeschlossen (KN-Code 0208 90 70).

0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: Alle, einschließlich Fett und verarbeitetes Fett gemäß Spalte 2, selbst wenn nur für die industrielle Verwendung geeignet (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet).
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Alle, einschließlich Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Verarbeitetes Tierprotein und für den menschlichen Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren eingeschlossen. Selbst bei Verwendung solcher getrockneter Schweineohren als Tierfutter werden sie gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission1 unter dem KN-Code 0210 99 49 eingereiht. Getrocknete Schlachtnebenerzeugnisse und Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden unter dem KN-Code 0511 99 85 eingereiht.

Knochen für den menschlichen Verzehr fallen unter die Position 0506.

Würste fallen unter die Position 1601.

Extrakte und Säfte von Fleisch fallen unter die Position 1603.
Grieben fallen unter die Position 2301.

1) Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 3).

Kapitel 3
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere, die zwar lebend transportiert werden, aber für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Alle Erzeugnisse dieses Kapitels sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Anmerkung zu Kapitel 3 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. Säugetiere der Position 0106;
  2. Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);
  3. Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl oder Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);
  4. Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0301 Fische, lebend Alle, einschließlich Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische, die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden.

Lebende Fische, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Zierfische der Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00 eingeschlossen.

0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle, einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt ( KN-Code 0302 91 00).
0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Alle, einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren ( Unterposition 0303 91)
0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren Alle
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar. Alle, einschließlich andere Fischereierzeugnisse wie Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar; auch Fischköpfe, -schwänze und -blasen sowie andere Fischereierzeugnisse.
0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Alle: Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind Salinenkrebse (Artemia salina) zu Zierzwecken und ihre Eier zur Verwendung als Heimtiere sowie alle lebenden Krebstiere zu Zierzwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission1.

0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar. Eingeschlossen sind Weichtiere, die möglicherweise gekocht und anschließend geräuchert wurden. Andere gekochte Weichtiere fallen unter die Position 1605.

Eingeschlossen sind lebende Weichtiere zu Zierzwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008.

Lebende Weichtiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind alle Erzeugnisse der Unterpositionen 0307 11 bis 0307 99, darunter zum Beispiel:

0307 60 Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; eingeschlossen sind Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia, Helix aspersa und Helix lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken (Achatinidae). Eingeschlossen sind lebende Schnecken (auch frische Wasserschnecken) für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen sind leicht vorgekochte oder vorverarbeitete Schnecken. Weiterverarbeitete Erzeugnisse fallen unter die Position 1605.

0307 91 00 (andere Weichtiere (lebend, frisch oder gekühlt), d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.): eingeschlossen ist das Fleisch von Meeresschneckenarten, auch ohne Schale.

0307 99 (andere Weichtiere (lebend, frisch oder gekühlt), d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.): einschließlich deren Mehl, Pulver und Pellets, genießbar.

0308 Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar. Alle
1) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 41).

Kapitel 4
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Anmerkung zu Kapitel 4 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2. Im Sinne der Position 0405 gilt Folgendes:

  1. Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;
  2. Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasserin-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

  1. einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr,
  2. einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT und
  3. sie sind geformt oder können geformt werden.

4. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702),
  2. aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106);
  3. Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

..."

Auszüge aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"Position 0408 schließt ganze Eier, nicht in der Schale, und Eigelb aller Vögel ein. Die Erzeugnisse dieser Position können frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt (z.B. sogenannte,lange" Eier von zylindrischer Form), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht sein. Sie fallen alle unter diese Position, ob ihnen Zucker oder Süßstoff hinzugefügt wurde oder nicht und gleichgültig, ob sie als Lebensmittel oder für industrielle Zwecke (z.B. zum Gerben) bestimmt sind.

Zu dieser Position gehören nicht:

  1. Eieröl (Position 1506);
  2. Eizubereitungen, die Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106);
  3. Lecithin (Position 2923);
  4. separates Eiweiß (Eieralbumin) (Position 3502).

...

Position 0409 umfasst Honig, der von Bienen (Apis mellifera) oder anderen Insekten erzeugt wird, zentrifugiert oder in der Wabe oder Wabenstücke enthaltend, sofern weder Zucker noch andere Stoffe hinzugefügt wurden. Dieser Honig kann nach pflanzlicher Quelle, Herkunft oder Farbe bezeichnet werden.

Position 0409 umfasst nicht künstlichen Honig oder Gemische von natürlichem und künstlichem Honig (Position 1702).

...

Position 0410 umfasst genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht anderweit in der Kombinierten Nomenklatur genannt oder inbegriffen sind. Dazu gehören:

  1. Schildkröteneier. Dies sind von Fluss- oder Seeschildkröten gelegte Eier; sie können frisch, getrocknet oder auf andere Weise haltbar gemacht sein.

    Ausgenommen ist Schildkröteneieröl (Position 1506).

  2. Nester von Salanganen ("Vogelnester"). Diese Nester bestehen aus einem von dem Vogel abgegebenen Sekret, welches sich an der Luft rasch verfestigt.

Sie können unbehandelt oder auch von Federn, Daunen, Staub und andere Verunreinigungen gereinigt sein, um sie genusstauglich zu machen. Gewöhnlich liegen sie in Form von weißlichen Streifen oder Fäden vor.

Salanganennester sind sehr eiweißreich und werden nahezu ausschließlich zur Zubereitung von Suppen oder für andere Lebensmittelzubereitungen verwendet.

Position 0410 umfasst nicht tierisches Blut, genießbar oder ungenießbar, flüssig oder getrocknet (Position 0511 oder 3002)."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle

Als Futtermittel bestimmte Milch fällt unter diese Position, wohingegen milchhaltige Futtermittel unter die Position 2309 fallen.

Milch für therapeutische/prophylaktische Zwecke fällt unter die Position 3001.

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Alle, einschließlich Rahm, aromatisiert oder mit Früchten, gefrorene und fermentierte Milch für den menschlichen Verzehr.

Speiseeis fällt unter die Position 2105.

Milchhaltige Getränke, die mit Kakao oder anderen Stoffen aromatisiert sind, fallen unter die Position 2202.

0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle, einschließlich Milcherzeugnisse für Säuglinge.

Eingeschlossen sind unter KN-Code 0404 10 48 Rinderkolostrum, flüssig, entfettet und entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr, sowie unter KN-Code 0404 90 21 Kolostrumpulver, sprühgetrocknet, fettreduziert und nicht entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr.

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette Alle
0406 Käse und Quark/topfen Alle
0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Alle, einschließlich Bruteier und spezifizierte pathogenfreie Eier (SPF), befruchtete Eier für die Bebrütung (Unterpositionen 0407 11 und 0407 19).

Eingeschlossen sind frische Eier (Unterpositionen 0407 21 bis 0407 29) und andere Eier (Unterposition 0407 90), genießbar oder ungenießbar.

Eingeschlossen sind "hundertjährige Eier".

Genießbares und ungenießbares Eieralbumin fällt unter die Position 3502.

0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Alle, einschließlich hitzebehandelte und nicht hitzebehandelte Eiprodukte sowie ungenießbare Erzeugnisse.
0409 00 00 Natürlicher Honig Alle
0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle

Eingeschlossen sind Gelée Royale und Bienenharz (zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) sowie anderes von Tieren gewonnenes Material für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Knochen (diese fallen unter die Position 0506).

Eingeschlossen sind Insekten oder Insekteneier für den menschlichen Verzehr.

Kapitel 5
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Allgemeine Hinweise

Spezielle Anforderungen an bestimmte in diesem Kapitel genannte Erzeugnisse finden sich in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

Reihe 7: Schweineborsten

Reihe 8: Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen

Reihe 9: Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Anmerkung zu Kapitel 5 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);
  2. Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);
  3. Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI),
  4. Pinselköpfe (Position 9603).

...

3. In der Nomenklatur gelten als "Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

4. In der Nomenklatur gelten als "Rosshaar" die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage."

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"Die Position 0505 umfasst:

(1) Vogelbälge und andere Vogelteile (z.B. Köpfe, Flügel), mit ihren Federn oder Daunen, und

(2) Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) sowie Daunen,

vorausgesetzt, sie sind entweder unbearbeitet oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt, aber sonst nicht bearbeitet oder montiert.

Die Position 0505 umfasst auch Pulver, Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0502 10 00 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten Alle, bearbeitet und unbearbeitet.
0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, einschließlich gereinigte, getrocknete oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel.
ex 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von unbehandelten Federn, Federteilen und Daunen in die EU und deren Durchfuhr durch die EU verboten.

Federn sind unabhängig von ihrer Behandlung gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Weitere spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gilt für Federn, die zum Füllen verwendet werden, Daunen, rohe und andere Federn.

0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Eingeschlossen sind als Kauspielzeug für Hunde verwendete Knochen sowie Knochen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen, sofern sie von Schlachtkörpern für den menschlichen Verzehr stammen.

Knochenmehl für den menschlichen Verzehr fällt unter die Position 0410.

Spezielle Anforderungen an solche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, siehe Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, und zwar in Reihe 6 (Jagdtrophäen), in Reihe 11 (Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind) und in Reihe 12 (Kauspielzeug für Hunde).

0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Eingeschlossen sind bearbeitete Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen und Häuten bestehen, aus Drittländern.

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon Leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin.

Eingeschlossen sind darüber hinaus Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, im Sinne von Artikel 10 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

ex 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus, Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Graue Ambra und Kanthariden sind nicht eingeschlossen.

Eingeschlossen sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle.

Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3001.

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse).

ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar Alle

Eingeschlossen sind genetisches Material (Sperma und Embryos tierischen Ursprungs, z.B. von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen) sowie tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Nachstehend einige Beispiele für Waren tierischen Ursprungs der Unterpositionen 0511 10 bis 0511 99:

0511 10 00 Rindersperma

0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren: alle, einschließlich Fischeier für die Bebrütung, nicht lebende Tiere, tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse. Eingeschlossen sind nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 3, ungenießbar oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignet, z.B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen, getrocknet; einschließlich Fischköder.

ex 0511 99 10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle.

Nicht behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die unter die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

ex 0511 99 31 natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 0511 99 39 andere als natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 0511 99 85 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar: Embryonen, Eizellen, Sperma und genetisches Material, die nicht unter die Unterposition 0511 10 fallen, sowie von anderen Arten als Rindern fallen unter diese Unterposition. Eingeschlossen sind tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnissen.

Eingeschlossen sind unbearbeitetes Rosshaar, Imkereierzeugnisse, ausgenommen Wachse für die Imkerei oder zur technischen Verwendung, Walrat zur technischen Verwendung, nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 1, die ungenießbar oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z.B. Hunde, Katzen, Insekten), tierisches Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden, sowie genießbares, nicht aus Fischen gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr."

Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst auch Pilzmycel in Kompost mit sterilisiertem organischem Mist tierischer Herkunft.

Auszug aus den Erläuterungen zur KN

"0602 90 10 Pilzmycel:

Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

Diese Unterposition umfasst auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist (einer Mischung aus Stroh und Pferdekot) eingebettet sind."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 0602 90 10 Pilzmycel Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist; spezifische Bedingungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 1212 99 95 Andere pflanzliche Erzeugnisse der hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Bienenpollen
ex 1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets Nur Stroh
ex 1214 90 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: ausgenommen Mehl und Pellets von Luzerne Nur Heu

Kapitel 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Allgemeine Hinweise

Alle von Tieren gewonnenen Fette und Öle. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

  1. ausgeschmolzene Fette und Fischöl (Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 3);
  2. ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (z.B. für die Fettverarbeitungsindustrie) (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17);
  3. Fettderivate (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18).

Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

Mit anderen Materialien gemischte Derivate sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Anmerkung zu Kapitel 15 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
  2. Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
  3. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
  4. Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

...

3. Position 1518 umfasst nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert wurden. Diese fallen unter die Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech."

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"Position 1516 umfasst tierische und pflanzliche Fette und Öle, die einer spezifischen chemischen Transformation einer nachstehend genannten Art unterzogen, aber nicht weiterverarbeitet wurden.

Die Position umfasst außerdem ähnlich behandelte Fraktionen tierischer oder pflanzlicher Fette und Öle.

Eine Hydrierung, die erfolgt, indem die Erzeugnisse bei geeigneter Temperatur und geeignetem Druck mit reinem Wasserstoff und einem Katalysator in Berührung kommen (in der Regel fein zerteilter Nickel), lässt den Schmelzpunkt von Fetten ansteigen und verstärkt die Konsistenz von Ölen durch Umwandlung ungesättigter Glyceride (z.B. Öl- oder Linolsäure) in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt (z.B. Palmitin- oder Stearinsäure).

Position 1518 umfasst ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Dies umfasst unter anderem benutztes Frittieröl, das beispielsweise Rapsöl, Sojaöl und geringe Mengen an tierischem Fett enthält und zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird."

Diese Position umfasst auch hydrierte, umgeesterte, wiederveresterte oder elaidinierte Fette und Öle sowie deren Fraktionen, sofern die Veränderung mehr als ein Fett oder mehr als ein Öl betrifft."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle, Fischöle und Öle von Fischereierzeugnissen und Meeressäugetieren.

Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen im Allgemeinen unter Position 1517 oder Kapitel 21.

1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Alle, als ausgeschmolzenes Fett nach Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführtes Wollfett oder als Zwischenprodukt eingeführtes Lanolin.
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle

Ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt sind.

1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Alle, tierische Fette und Öle.

Für amtliche Kontrollen: Fettderivate umfassen aus tierischen Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1518 00 91 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 Nur tierischen Ursprungs.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17 (ausgeschmolzene Fette) bzw. Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 1518 00 95 Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate; einschließlich gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

ex 1518 00 99 Andere Nur, wenn Fett von Tieren enthalten ist.
ex 1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Nur tierischen Ursprungs.
1521 90 91 Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse Alle, einschließlich Wachse in Wabenform, rohes Bienenwachs für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform in die EU und dessen Durchfuhr durch die EU verboten.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

1521 90 99 Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh Alle, einschließlich Wachse, verarbeitet oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt, für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Andere Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachse sind unter dem KN-Code 0511 99 85 ("Andere") amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

ex 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen Nur tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Anmerkung zu Kapitel 16 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 oder 3 oder in der Position 0504 aufgeführt sind.

2. Lebensmittelzubereitungen fallen nur unter dieses Kapitel, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie in diejenige Position des Kapitels 16 eingereiht, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle, einschließlich konserviertes Fleisch verschiedener Art
ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Einschließlich Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren, sowie Haiknorpel.

ex 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten oder damit gemischt sind.

Einschließlich Surimi unter dem KN-Code 1604 20 05.

Eingeschlossen sind Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen in luftdichten Behältnissen sowie Sushi (soweit sie nicht unter einen KN-Code in Kapitel 19 einzureihen sind).

Sogenannte Fischspieße (rohes Fischfleisch oder rohe Garnelen mit Gemüse auf einem Holzspieß) fallen unter den KN-Code 1604 19 97.

ex 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Eingeschlossen sind vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken, Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere sowie Muschelpulver.

Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren

Anmerkung zu Kapitel 17 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

...

b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940.

..."

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Laktose.

Zucker und Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt.

Kapitel 18
Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Anmerkung zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Anmerkung 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, beispielsweise Milcherzeugnisse.

Kapitel 19
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Anmerkung zu Kapitel 19 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 1901 Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Ungekochte Lebensmittel (z.B. Pizza), die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, sind eingeschlossen.

Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.

1902 11 00 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend Alle
ex 1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1902 20 91 Gekochte gefüllte Teigwaren Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1902 20 99 Andere [andere nicht gekochte gefüllte Teigwaren] Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1902 30 Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20 Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1902 40 Couscous Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1904 10 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 1904 90 10 Zubereitete Lebensmittel aus Reis Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, beispielsweise Sushi (sofern sie nicht in Kapitel 16 einzureihen sind).
ex 1905 Backwaren Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Anmerkung zu Kapitel 20 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

...

b) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Kapitel 21
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

Anmerkung zu Kapitel 21 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

...

e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

...

3. Im Sinne der Position 2104 gelten als,zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchte oder Nüsse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Definition bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

...

5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 2103 90 90 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf - Andere Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Säuglingsnahrung in Behältnissen, deren Inhalt ein Nettogewicht von 250 g nicht übersteigt.
ex 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
ex 2106 10 Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.
ex 2106 90 51 Lactosesirup Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.
ex 2106 90 92 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.
ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs; ausgenommen für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.

Kapitel 22
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Anmerkung zu Kapitel 22 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"...

3. Im Sinne der Position 2202 gelten als "nicht alkoholhaltige Getränke" Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Positionen 2203 bis 2206 oder unter Position 2208.

..."

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 2202 99 99 Andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt Nur Milch und Milcherzeugnisse.

Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Anmerkung zu Kapitel 23 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Die Position 2309 umfasst auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung pflanzlicher oder tierischer Stoffe stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

..."

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"Grieben/Grammeln, die membranösen Gewebe, die übrigbleiben, wenn tierische Fette ausgelassen worden sind. Sie werden hauptsächlich zur Herstellung von Heimtierfutter (z.B. Hundekuchen) verwendet, doch sie fallen auch dann unter die Position 2301, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind."

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln Alle, einschließlich verarbeitetes tierisches Protein nicht für den menschlichen Verzehr, Fleischmehl nicht für den menschlichen Verzehr sowie Grieben/Grammeln, für den menschlichen Verzehr oder nicht.

Federmehl fällt unter die Position 0505.

Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91.

Eingeschlossen ist unter anderem Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Unterposition 2309 10), das tierische Erzeugnisse und Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren enthält (KN-Code 2309 90 10). Erzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen (wie Huf- und Hornmehl).

Diese Position umfasst flüssige Milch, Kolostrum sowie Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse, Kolostrum oder Kohlenhydrate enthalten, allesamt nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, sondern zur Verfütterung bestimmt.

Eingeschlossen sind Heimtierfutter, Kauspielzeug und Mehlmischungen; die Mischungen können tote Insekten enthalten.

Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Einschließlich Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

Spezielle Anforderungen an Eiprodukte sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt."

Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 2835 25 00 Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) Nur tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 2835 26 00 Andere Calciumphosphate Nur Tricalciumphospat tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 2922 49 Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse Nur tierischen Ursprungs.
ex 2925 29 00 Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse Kreatin tierischen Ursprungs.
ex 2930 Organische Thioverbindungen Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie:
  • ex 2930 90 13 Cystein und Cystin;
  • ex 2930 90 16 Derivate des Cysteins oder des Cystins
ex 2932 99 00 Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) Nur tierischen Ursprungs, z.B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate.
ex 2942 00 00 Andere organische Verbindungen Nur tierischen Ursprungs.

Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse

Allgemeine Hinweise

Fertigarzneimittel, die weder unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch unter die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 fallen, sind von der Liste ausgeschlossen. Eingeschlossen sind Zwischenerzeugnisse.

Unter Position 3001 (Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen) sind nur tierische Folgeprodukte der Unterpositionen 3001 20 und 3001 90 im Hinblick auf amtliche Kontrollen relevant. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

  1. Blutprodukte für technische Erzeugnisse, ausgenommen von Equiden (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 2);
  2. Blut und Blutprodukte von Equiden (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 3);
  3. tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14).

Unter Position 3002 (Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vakzine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse) sind nur die Unterpositionen 3002 12 und 3002 90 im Hinblick auf amtliche Kontrollen relevant. Menschliches Blut der Unterposition 3002 90 10 und Vakzine der Unterpositionen 3002 20 und 3002 30 brauchen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen zu werden.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
3001 20 90 Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen Alle, eingeschlossen ist ein Produkt, das die mütterliche Kolostralmilch ersetzt und bei der Fütterung von Kälbern verwendet wird.
ex 3001 90 91 Tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet: Heparin und seine Salze Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zwecks Herstellung der Folgeprodukte gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung bestimmt sind.
3001 90 98 Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Alle

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des Harmonisierten Systems, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen umfasst diese Unterposition auch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse), die Nebennierenrinde und die Schilddrüse; ausgenommen sind die Produkte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

ex 3002 12 00 Antisera und andere Blutfraktionen Nur tierische Folgeprodukte.

Ausgenommen sind Fertigarzneimittel für den Endverbraucher.

Umfasst nicht Antikörper und DNA.

Position 3002 - Für tierische Nebenprodukte enthält Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 spezielle Anforderungen wie folgt:

Reihe 2: Blutprodukte, außer von Equiden;

Reihe 3: Blut und Blutprodukte von Equiden.

3002 90 30 Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet Alle
ex 3002 90 50 Kulturen von Mikroorganismen Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
ex 3002 90 90 Andere Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
ex 3006 92 00 Pharmazeutische Abfälle Nur tierische Folgeprodukte.

Pharmazeutische Abfälle, pharmazeutische Erzeugnisse, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind

Kapitel 31
Düngemittel

Anmerkung zu Kapitel 31 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

a) tierisches Blut der Position 0511;

..."

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 3101 00 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel Nur tierische Folgeprodukte in reiner Form.

Eingeschlossen ist Guano, mineralisierter Guano ausgenommen.

Eingeschlossen ist Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet; ausgenommen sind jedoch als Düngemittel verwendete Mischungen aus Gülle und chemischen Stoffen (siehe Position 3105, die ausschließlich mineralische und chemische Düngemittel umfasst).

Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3105 10 00 Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten.

Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Anmerkung zu Kapitel 32 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"...

3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

..."

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 3203 Farbmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln tierischen Ursprungs Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.
ex 3204 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

Kapitel 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel;

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art. Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion."

Kapitel 35
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime Casein für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate Eingeschlossen sind aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich der Verwendung als Futtermittel).

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Eiprodukte, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 derselben Verordnung festgelegt.

3503 00 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 Eingeschlossen ist Gelatine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Von amtlichen Kontrollen ausgenommen ist Gelatine der Positionen 3913 (gehärtete Eiweißstoffe) und 9602 (bearbeitete, nicht gehärtete Gelatine und Waren aus nicht gehärteter Gelatine), z.B. leere Kapseln, falls nicht für Lebensmittel oder für die Tierernährung bestimmt.

Spezielle Anforderungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine und hydrolysierte Proteine sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Fotogelatine sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 derselben Verordnung festgelegt.

ex 3504 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert Eingeschlossen sind Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Eingeschlossen sind Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie - im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen - Knochen.

Eingeschlossen sind hydrolysierte Proteine, bestehend aus Polypeptiden, Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenerzeugnissen. Diese sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen, wenn sie als Zusatzstoffe in Lebensmittelzubereitungen verwendet werden (Position 2106).

Eingeschlossen sind Milchnebenprodukte für den menschlichen Verzehr, sofern sie nicht unter die Position 0404 fallen.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 8 (Kollagen) bzw. Reihe 5 (hydrolysierte Proteine) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3507 10 00 Lab und seine Konzentrate Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs
ex 3507 90 90 Andere Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin-Protease Nur tierischen Ursprungs.

Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Anmerkung zu Kapitel 38 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"...

4. In der Nomenklatur gelten als "Siedlungsabfälle" solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände.

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 3822 00 00 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Nur tierische Folgeprodukte, ausgenommen Medizinprodukte gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG des Rates1 und In-vitro-Diagnostika gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2.
ex 3825 10 00 Siedlungsabfälle Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wenn sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und gemäß Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung beseitigt werden.

Gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, beispielsweise für organischen Dünger oder Biogas, kann unter diesen KN-Code fallen.

1) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).

2) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).

Kapitel 39
Kunststoffe und Waren daraus

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 3913 90 00 Andere natürliche Polymere (ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen Nur tierische Folgeprodukte, z.B. Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine.
ex 3917 10 10 Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen Nur tierische Folgeprodukte.
ex 3926 90 92 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, aus Folien hergestellt Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.
ex 3926 90 97 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, hergestellt aus anderen Materialien als Folien Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Allgemeine Hinweise

Nur Häute und Felle von Huftieren der Positionen 4101, 4102 und 4103 sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihen 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anmerkung zu Kapitel 41 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);
  2. Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);
  3. nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43); jedoch fallen unter Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten Nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4101 20 80 und ex 4101 50 90.

ex 4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex 4102 21 00 und ex 4102 29 00.

ex 4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b oder 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Nur für frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für den KN-Code ex 4103 90 00.

Kapitel 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Anmerkung zu Kapitel 42 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"...

2. Dieses Kapitel umfasst nicht (unter anderen Erzeugnissen) folgende Erzeugnisse von amtlichem Interesse:

a) steriles chirurgisches Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial (Position 3006);

...

ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209).

..."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 4205 00 90 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder Eingeschlossen sind Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.
ex 4206 00 00 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen Eingeschlossen sind Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Anmerkung zu Kapitel 43 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. Als "Pelzfelle" im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2. Dieses Kapitel umfasst nicht:

  1. Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);
  2. nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu diesem Kapitel);

..."

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

" Position 4301: Pelzfelle gelten als roh und fallen nicht nur in naturbelassenem Zustand unter diese Position, sondern auch, wenn sie gereinigt und zum Schutz vor Verderb konserviert sind, z.B. durch Trocknen oder Salzen (nass oder trocken)."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 Alle, ausgenommen Pelzfelle, die gemäß Anhang XIII Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt sind, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.

Eingeschlossen sind folgende Unterpositionen:

  • ex 4301 10 00 (von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.
  • ex 4301 30 00 (von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.
  • ex 4301 60 00 (von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.
  • ex 4301 80 00 (andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): ausgenommen Huftiere, z.B. Murmeltiere, Wildkatzen aller Art, Hundsrobben, Ohrenrobben und Nutrias. Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.
  • ex 4301 90 00 (Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

Allgemeine Hinweise

Für die Positionen 5101 bis 5103 sind spezielle Anforderungen an unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anmerkung zu Kapitel 51 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

"1. In der Nomenklatur gelten als:

  1. "Wolle" die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;
  2. "feine Tierhaare" die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;
  3. "grobe Tierhaare" die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln ( Position 0502) und Rosshaar ( Position 0511)."

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"In der Nomenklatur bezeichnet der Begriff "grobe Tierhaare" alle anderen Tierhaare als "feine Tierhaare", ausgenommen Wolle (Position 5101), die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder (eingestuft als "Rosshaar" der Position 0511), Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502), (siehe auch Anmerkung 1 c)."

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Unbearbeitete Wolle
ex 5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt Unbearbeitete Haare, einschließlich grobe Haare von den Flanken von Rindern oder Equiden
ex 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff Unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare.

Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"Die Position 6701 umfasst:

A) Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Federteile und Daunen, die zwar noch keine fertigen Waren darstellen, aber einem anderen Verfahren als einer einfachen Reinigung, Desinfektion oder Konservierung unterzogen wurden (siehe Erläuterung zu Position 0505); die Waren dieser Position können beispielsweise gebleicht, gefärbt, gelockt oder gewellt sein.

B) Waren aus Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Waren aus Federn, Federteilen oder Daunen, auch wenn die Federn, Daunen usw. unbearbeitet oder nur gereinigt sind, aber ausgenommen Waren aus Federkielen und -spulen. Die Position umfasst daher:

(1) einzelne Federn, deren Spulen zur Verwendung u. a. bei Kopfbedeckungen verdrahtet oder fixiert wurden, sowie einzelne zusammengesetzte Federn, die aus verschiedenen Elementen zusammengefügt sind;

(2) in Form von Büscheln zusammengesetzte Federn sowie Federn oder Daunen, die auf einem Gewebe oder einem anderen Untergrund festgeklebt oder anderweitig befestigt sind;

(3) Besätze oder Verzierungen aus Vögeln, Vogelteilen, Federn oder Daunen für Hüte, Boas, Kragen, Umhänge oder andere Waren, die als Kleidung oder Bekleidungszubehör gelten;

(4) Fächer aus Zierfedern, mit Rahmen jeglichen Materials. Fächer mit Rahmen aus Edelmetallen fallen jedoch unter die Position 7113."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 6701 00 00 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) Nur Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn und Daunen.

Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn, Federteilen oder Daunen.

Ausgenommen sind bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Spezielle Anforderungen an Federn sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

HS-Einreihungsavise 7101.21/1:

"Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 7101 21 00 Zuchtperlen, unbearbeitet Einschließlich für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt.

Zuchtperlen, unbearbeitet, gemäß Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, es sei denn, sie fallen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht unter den Geltungsbereich jener Verordnung.

Kapitel 95
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"Schaustellerattraktionen, Wanderzirkusse, Wandertierschauen und Wanderbühnen fallen unter die Position 9508, sofern sie alle für ihren normalen Betrieb erforderlichen wesentlichen Einheiten umfassen. Diese Position umfasst auch Teile des Zubehörs, sofern sie zusammen mit diesen verschiedenen Attraktionen und als deren Bestandteile vorliegen, obwohl diese Zubehörteile getrennt davon unter andere Positionen der Nomenklatur fallen würden (z.B. Zelte, Tiere, Musikinstrumente, Generatoren, Motoren, Beleuchtungskörper, Sitze sowie Waffen und Munition)."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 9508 10 00 Wanderzirkusse und Wandertierschauen Nur lebende Tiere.
ex 9508 90 00 Andere: Schaustellerattraktionen, Wanderbühnen Nur lebende Tiere.

Kapitel 96
Verschiedene Waren

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Für die Zwecke dieser Position bezeichnet der Begriff "bearbeitet" Stoffe, die über die einfachen Zubereitungen, welche in dieser Position für den betreffenden Rohstoff zulässig sind, hinausgehenden Verfahren unterzogen wurden (siehe dazu die Erläuterungen zu den Positionen 0505 bis 0508). Unter diese Position fallen somit Elfenbeinstücke, -stäbe usw., die in Form (auch Quadrate oder Rechtecke) geschnitten, poliert oder durch Zerkleinern, Bohren, Fräsen, Drehen usw. anders bearbeitet wurden. Stücke, die als Teile von Waren erkennbar sind, fallen jedoch nicht unter diese Position, wenn sie von einer anderen Position der Nomenklatur erfasst werden. Daher fallen Platten für Klaviertasten und Platten zum Einsetzen in Schusswaffengriffe unter die Positionen 9209 bzw. 9305. Bearbeitete Stoffe, die nicht als Teile von Waren erkennbar sind, fallen jedoch weiterhin unter diese Position (z.B. einfache Scheiben, Platten oder Streifen für Einlegearbeiten usw. oder für die spätere Verwendung bei der Herstellung von Klaviertasten).

Die Position 9602 umfasst Platten aus nicht gehärteter Gelatine, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten wurden. Rechteckig (auch quadratisch) zugeschnittene Platten, auch mit bearbeiteter Oberfläche, fallen unter die Position 3503 oder unter Kapitel 49 (z.B. Postkarten) (siehe dazu die Erläuterung zu Position 3503). Waren aus nicht gehärteter Gelatine umfassen z.B.:

  1. Kleine Scheiben zum Anbringen der Spitze von Billardstöcken.
  2. Kapseln für pharmazeutische Erzeugnisse und für Feuerzeugbenzin."
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 9602 00 00 Nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine zur Verwendung in der Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt."

Kapitel 97
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

"A) Diese Position umfasst zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen, z.B.

(1) Nicht lebende Tiere aller Arten, trocken oder in Flüssigkeit konserviert; präparierte Tiere für Sammlungen;

(2) ausgeblasene Eier; Insekten in Schachteln, Rahmen usw. (ausgenommen zu Fantasieschmuck oder Nippes gefasste Produkte); leere Muscheln, ausgenommen von der für die industrielle Verwendung geeigneten Art;

(3) Samen oder Pflanzen, getrocknet oder in Flüssigkeit konserviert; Herbarien.

(4) Exemplare von Mineralien (ausgenommen Edelsteine oder Schmucksteine, die unter Kapitel 71 fallen); Exemplare von Versteinerungen.

(5) Osteologische Exemplare (Skelette, Schädel, Knochen).

(6) Anatomische und pathologische Exemplare."


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 9705 00 00 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert Nur tierische Folgeprodukte.

Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate aller Tierarten, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt.

Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt).

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Kapitel 99
Besondere KN-Codes

Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst Waren mit Ursprung in Drittländern, die nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 9930 24 00 Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates1 bestimmt sind.
ex 9930 99 00 Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.
1) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
1) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1).

4) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).

5) Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 04.03.2015 S. 1), in der später geänderten Fassung.

6) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

.

Anhang II

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2007/275/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Liste zusammengesetzter Erzeugnisse, die den in Artikel 3 genannten amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind"

b) Der erste Satz erhält folgende Fassung:

"Diese Liste enthält zusammengesetzte Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur; sie soll die Auswahl von Sendungen erleichtern, die an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind."

c) In den Anmerkungen zur Tabelle wird Punkt 1 gestrichen.

d) In den Anmerkungen zur Tabelle erhält Punkt 4 zweiter Absatz folgende Fassung:

"Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt."

e) In den Anmerkungen zur Tabelle erhält Punkt 6 folgende Fassung:

"6. Spalte 3 - Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union * zu entnehmen.

_____
*) Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1), in der später geänderten Fassung."

f) Die Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 12, 23, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 39, 41, 42, 43, 51, 67, 71, 95, 96 und 97 werden gestrichen.

g) In den Kapiteln 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 erhalten alle Tabelleneinträge in Spalte (3) - Kennzeichnung und Erläuterung folgende Fassung:

"Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *.

______
*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1)."

h) Kapitel 99 erhält folgende Fassung:

" Kapitel 99
Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur

Unterkapitel II
Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 9930 24 00 Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.
ex 9930 99 00 Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Entscheidung, die keinen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind"

b) Der erste Satz erhält folgende Fassung:

"In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen."

c) In den Anmerkungen zur Tabelle erhält der zweite Absatz des Eintrags "Spalte (1) - KN-Codes" folgende Fassung:

"Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle zusammengesetzten Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden."

d) In den Anmerkungen zur Tabelle erhält der Eintrag "Spalte (2)- Erläuterung" folgende Fassung:

" Spalte (2) - Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Erforderlichenfalls müssen die Beamten an den Grenzkontrollstellen eine Bewertung der Inhaltsstoffe eines zusammengesetzten Erzeugnisses vornehmen und festlegen, ob das darin enthaltene tierische Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass keine amtlichen Kontrollen gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind."

ENDE

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