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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 24 A;
VO (EU) 2022/176 - ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1322 - ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 25 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/2007 und Entsch. 2007/275/EG

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, und insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren aus Drittländern vor ihrem Eingang in die Union immer an einer Grenzkontrollstelle zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission unter Angabe der entsprechenden, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 festgelegten Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) Listen der Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte einschließlich Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse und des Heus und des Strohs aufstellen, die an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorzuführen sind.

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(Stand: 04.08.2022)

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