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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/478 der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kategorien von Sendungen, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen zu unterziehen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 82 vom 25.03.2019 S. 4, ber. L 126 S. 73)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts der Union geschaffen. Dieser Rahmen gilt auch für amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 ist bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren jede Sendung amtlichen Kontrollen an benannten Grenzkontrollstellen zu unterziehen, an denen der Eingang in die Union erfolgt, da diese Kategorien von Tieren und Waren ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.

(3) Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 bereits aufgelisteten Sendungskategorien sollten Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), sowie Heu und Stroh amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterzogen werden, da diese ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.

(4) Die Verordnung (EU) 2017/625 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 erhält folgende Fassung:

"b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse);".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2019.

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

ENDE

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