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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 324 vom 19.12.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das elektronische Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (electronic chart display and information system for inland navigation - Inland ECDIS) dient der größeren Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt. Aus diesem Grund sollten die technischen Spezifikationen für das Inland-ECDIS-Gerät und die elektronische Navigationskarte für die Binnenschifffahrt (Inland ENC), die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission 2 festgelegt sind, überarbeitet und klarer gefasst werden.

(2) Die überarbeiteten technischen Spezifikationen sollten dem technischen Fortschritt und den bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 gewonnenen Erfahrungen gebührend Rechnung tragen.

(3) Die technischen Spezifikationen für Inland ECDIS sollten sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG stützen.

(4) Die überarbeiteten technischen Spezifikationen sollten den neuesten internationalen Standards, z.B. den einschlägigen Standards der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), der Internationalen Hydrografischen Organisation (IHO), der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und anderer internationaler Gremien, sowie den Erfahrungen, die bei ihrer Anwendung gewonnen wurden, gebührend Rechnung tragen.

(5) Die überarbeiteten technischen Spezifikationen für Inland ECDIS sollte den Arbeiten der Expertengruppe für Inland ECDIS, die sich aus Vertretern der für Inland ECDIS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, offiziellen Vertretern anderer staatlicher Stellen sowie Beobachtern der Branche zusammensetzt, gebührend Rechnung tragen.

(6) Die überarbeiteten technischen Spezifikationen für die Inland ENC sollten den Arbeiten der Harmonisierungsgruppe für Inland ENC (Inland ENC Harmonization Group), die sich aus Regierungsvertretern und Vertretern aus Industrie und Wissenschaft zusammensetzt, gebührend Rechnung tragen.

(7) Der in dieser Verordnung enthaltene Verweis auf UNECE-Standards oder andere Standards schafft keinen Präzedenzfall für künftige Unionsstandards für die Binnenschifffahrt, Binnenschifffahrtsinformationsdienste oder Inland ECDIS.

(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 wurden technische Spezifikationen für Inland ECDIS für den Navigationsmodus festgelegt. Auf einigen Wasserstraßen haben die zuständigen Behörden jedoch auch das Mitführen von Inland-ECDIS-Geräten im Informationsmodus vorgeschrieben. Um die auf diesen Wasserstraßen verwendeten Geräte zu harmonisieren und die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten, sollten verbindliche Mindestanforderungen für Inland-ECDIS-Geräte im Informationsmodus für die Wasserstraßen festgelegt werden, auf denen das Mitführen von Inland ECDIS vorgeschrieben ist. Auf Wasserstraßen, auf denen keine Pflicht zum Mitführen von Inland ECDIS im Informationsmodus besteht, sollten die Mindestanforderungen für den Informationsmodus als Empfehlungen gelten.

(9) Um zur Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt beizutragen, sollten zeitnah zuverlässige aktualisierte Informationen über die Wassertiefe (bathymetrische Informationen) in ENCs veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sollte die Bereitstellung von Informationen über die Wassertiefe standardisiert werden.

(10) Es ist erforderlich, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 enthaltene Liste der Codes für Wasserstraßen zu erweitern, damit die Mitgliedstaaten Wasserstraßenobjekte auf den entsprechenden Wasserstraßen einheitlich codieren können. Zusätzliche Wasserstraßencodes können elektronisch bei der von der Internationalen Hydrografischen Organisation anerkannten Harmonisierungsgruppe für Inland ENC angefordert werden.

(11) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG müssen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikels 4 der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen dieser Verordnung spätestens 30 Monate nach deren Inkrafttreten zu erfüllen.

(12) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

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