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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 258 vom 28.09.2013 S. 1;
VO (EU) 2018/1973 - ABl. L 324 vom 19.12.2018 S. 1 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollte eine harmonisierte, interoperable und offene Entwicklung und Einrichtung der Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) gewährleistet werden.

(2) Es sollten technische Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Electronic Chart Display and Information System - Inland ECDIS) festgelegt werden.

(3) Die technischen Spezifikationen für Inland ECDIS sollten sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG stützen.

(4) Die technischen Spezifikationen sollten den Arbeiten der einschlägigen internationalen Organisationen Rechnung tragen, darunter namentlich der Entschließung 48 "Empfehlung für ein System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) sowie den einschlägigen Regelungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR).

(5) Insbesondere verabschiedete die UNECE die Ausgabe 2.3 der "Produktbeschreibung für Elektronische Navigationskarten für Binnenschifffahrtsstraßen (Inland ENCs)" sowie der "Darstellungsbibliothek", die in der UNECE-Entschließung Nr. 48 "Empfehlung für ein System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)" enthalten sind; damit folgte sie den Empfehlungen der Harmonisierungsgruppe für Inland ENCs und der Expertengruppe für Inland ECDIS.

(6) Darüber hinaus sollten die technischen Spezifikationen den Arbeiten der Expertengruppe für Inland ECDIS Rechnung tragen, die sich aus Vertretern der für Inland ECDIS zuständigen Behörden, offiziellen Vertretern anderer staatlicher Stellen sowie Beobachtern der Branche zusammensetzt.

(7) Die technischen Spezifikationen sollten dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen sind die Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie 2005/44/EG sowie der technische Fortschritt zu berücksichtigen. Ferner sollten die technischen Spezifikationen den Arbeiten der Expertengruppe für Inland ECDIS sowie den Arbeiten der UNECE und der ZKR gebührend Rechnung tragen.

(8) Der in dieser Verordnung enthaltene Verweis auf UNECE Standards schafft keinen Präzedenzfall, der künftigen EU- Standards in Bezug auf Binnenschifffahrt, RIS und ECDIS entgegensteht. Die Kommission hat eine Beurteilung der Umsetzung der RIS-Strategie in die Wege geleitet. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Beurteilung, die 2014 vorliegen sollen, könnte die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission und der ZKR auf die Erarbeitung von Standards im Bereich RIS ausgeweitet werden. Nachdem die Auswertung erfolgt ist, sollte die Kommission gegebenenfalls die vorliegende Verordnung entsprechend ändern.

(9) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung spätestens 30 Monate nach deren Inkrafttreten zu erfüllen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 2 eingesetzten Ausschusses.

(11) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sollen die technischen Leitlinien und Spezifikationen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) sind im Anhang dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2013

1) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 152.

2) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.

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