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Regelwerk, EU 2018, Berufe / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/1663 des Rates vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Bezug auf die Verabschiedung von Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

(ABl. Nr. L 278 vom 08.11.2018 S. 20)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden "Akte") trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 46 der Akte kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Entschließungen verabschieden, die für ihre Mitglieder verbindlich sind.

(3) Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) wurde im Rahmen der ZKR am 3. Juni 2015 eingerichtet und damit beauftragt, insbesondere für die Bereiche Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung technische Standards für die Binnenschifffahrt in verschiedenen Regelungsbereichen auszuarbeiten.

(4) Der CESNI wird auf seiner Sitzung am 8. November 2018 Europäische Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (im Folgenden "Standards für Berufsqualifikationen") verabschieden. Auf einer Plenartagung der ZKR wird wahrscheinlich auch eine Entschließung verabschiedet, durch die diese Standards in die Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufgenommen werden.

(5) Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im CESNI und in der ZKR zu vertreten ist, da die Standards für Berufsqualifikationen den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, maßgeblich beeinflussen werden und aufgrund der für die ZKR geltenden Vorschriften Rechtswirkung entfalten werden, wenn die ZKR diese Standards verabschiedet.

(6) Es ist wichtig, die technischen Vorschriften für Besatzungsmitglieder im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa so weit wie möglich zu harmonisieren, um die Mobilität zu erleichtern, die Sicherheit der Schifffahrt sowie den Schutz menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, befugt sein, Beschlüsse zur Harmonisierung der ZKR-Vorschriften mit den in der Union geltenden Vorschriften zu unterstützen.

(7) Die vom CESNI entwickelten Standards für Berufsqualifikationen gewährleisten die Mindestharmonisierung Europäischer Standards und umfassen Standards für Kompetenzen, Standards für praktische Prüfungen, Standards für die medizinische Tauglichkeit und Standards für die Zulassung von Simulatoren.

(8) Mit Wirkung vom 18. Januar 2022 verweist Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2017/2397 direkt auf die vom CESNI festgelegten Standards für Berufsqualifikationen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, den gesamten Wortlaut dieser Standards in delegierte Rechtsakte aufzunehmen, einschlägige Verweise einzufügen oder zu aktualisieren und das Anwendungsdatum festzusetzen.

(9) Der Standpunkt der Union sollte einvernehmlich von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder des CESNI und der ZKR sind

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt auf der Sitzung des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) am 8. November 2018 ist, der Verabschiedung der Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (Verweise cesni (18)_29 bis cesni(18)_42)) zuzustimmen.

(2) Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), auf der die Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (Verweise cesni (18)_29 bis cesni (18)_42)) verabschiedet werden, ist, alle Vorschläge zur Angleichung der Anforderungen der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein an die Anforderungen der Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.

(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt der Union wird einvernehmlich von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

1) Richtlinie (EU) 2017/2397

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(Stand: 11.03.2019)

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