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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

(ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 25, ber. 2019 L 68 S. 16;
Beschl. (GASP) 2019/86 - ABl. LI 18 vom 21.01.2019 S. 10 A;
Beschl. (GASP) 2019/1722 - ABl. L 262 vom 15.10.2019 S. 66 A;
Beschl. (GASP) 2020/1466 - ABl. L 335 vom 13.10.2020 S. 16;
Beschl (GASP) 2020/1482 - ABl. L 341 vom 15.10.2020 S. 9 A;
Beschl. (GASP) 2021/1799 - ABl. L 361 vom 12.10.2021 S. 51 A;
Beschl. (GASP) 2022/1944 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 24;
Beschl. (GASP) 2022/2232 - ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 32 A;
Beschl. (GASP) 2023/2129 - ABl. L 2023/2129 vom 10.10.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union unterstützt die internationalen Verträge und Regelungen für Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle.

(2) Die Union tritt für die effektive Umsetzung und weltweite Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "CWÜ") ein und betont ihre Unterstützung für die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und ihr Technisches Sekretariat sowie deren Bedeutung. Die Union verurteilt entschieden die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen gleich an welchem Ort, gleich durch wen und gleich unter welchen Umständen. Um das im CWÜ festgelegte Verbot des Einsatzes chemischer Waffen zu unterstützen, welcher eine ernste Bedrohung der internationalen Sicherheit darstellt, erachtet es die Union als erforderlich, besondere Maßnahmen gegen jene zu ergreifen, die auf solche Waffen zurückgreifen oder zu ihrer Entwicklung oder ihrem Einsatz beitragen. Die Union ist entschlossen, dazu beizutragen, dass die für den Einsatz von chemischen Waffen verantwortlichen Personen, Organisationen, Gruppen und Regierungen sowie jene Personen, die ihnen bei solchen Aktivitäten behilflich sind oder sie dazu anspornen, ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden.

(3) Vor diesem Hintergrund hat die Union ihre Unterstützung für den am 27. Juni 2018 angenommenen Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten des CWÜ im Hinblick auf die Bewältigung der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung bekundet.

(4) Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen andere internationale Initiativen zur Bewältigung der von chemischen Waffen ausgehenden Bedrohung; dazu zählen unter anderem die Australische Gruppe, die durch die Koordinierung und Harmonisierung nationaler Ausfuhrkontrollmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem CWÜ und dem Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen beiträgt, sowie die Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Internationale Partnerschaft gegen Straffreiheit beim Einsatz chemischer Waffen. Ferner unterstützen die Union und ihre Mitgliedstaaten die Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolutionen 1540 (2004), 2118 (2013), 2209 (2015), 2235 (2015) und 2325 (2016).

(5) Am 22. März 2018 ist der Europäische Rat zu dem Schluss gekommen, dass der Einsatz chemischer Waffen einschließlich des Einsatzes jeglicher toxischer Chemikalien als Waffe, gleich unter welchen Umständen, völlig unannehmbar ist, systematisch und streng verurteilt werden muss und eine Sicherheitsbedrohung für uns alle darstellt. Am 28. Juni 2018 hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, so bald wie möglich eine neue EU-Regelung für restriktive Maßnahmen gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen anzunehmen.

(6) Dieser Beschluss ist Teil der Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen. Hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Definition chemischer Waffen sollte dieser Beschluss mit dem CWÜ übereinstimmen.

(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

"Chemische Waffen" bezeichnen chemische Waffen im Sinne des Artikels II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ).

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

  1. natürliche Personen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

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(Stand: 17.10.2023)

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