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Beschluss (GASP) 2022/2232 des Rates vom 14. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
(ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 32)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Oktober 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen 1 angenommen.
(2) Am 20. August 2020 wurde Alexej Nawalny, ein bekannter Oppositionsführer in Russland, mit einem militärischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet, was von spezialisierten Laboratorien in Deutschland, Frankreich und Schweden sowie von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bestätigt wurde. Diese Vergiftung stellt einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden "Chemiewaffenübereinkommen") und einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Die Union bekundet abermals ihre große Sorge darüber, dass die Russische Föderation auf internationale Forderungen nach einer gründlichen und transparenten Untersuchung des Mordanschlags auf Alexej Nawalny nicht reagiert hat.
(3) Die Union hat auf das Schärfste verurteilt, dass Syrien chemische Waffen einsetzt und ihren internationalen Verpflichtungen aus dem Chemiewaffenübereinkommen nicht nachkommt, wie umfassende und gründliche Untersuchungen der Vereinten Nationen und der OVCW belegen. Die Union hat diese Bedenken in verschiedenen Foren vorgebracht und fordert Syrien nachdrücklich auf, das Chemiewaffenübereinkommen wieder uneingeschränkt einzuhalten.
(4) In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen sollten zehn Personen und eine Organisation in die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5) Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.
Anhang |
Die folgenden Personen und die folgende Einrichtung werden unter der Überschrift "Liste der in Artikel 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen" im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 eingefügt:
A. Natürliche Personen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
Name | Angaben zur Identität | Gründe für die Benennung | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
"3. | MHD Nazier Houranieh & Sons Co | Adresse: Zoukak Al Jin Abed Al Rahman Bn Al Kassem Street. Damaskus, Syrien; Telefon: (+963) 11-2210758, (+963) 11-2224349; Fax: (+963) 11-2235892; Internet: https://houranieh.com/ E-Mail: info@houranieh.com |
Das Unternehmen MHD Nazier Houranieh & Sons Co ist in der Metallindustrie tätig und liefert dem Syrian Studies and Research Centre (SSRC) Materialien, die bei der Herstellung von Trägersystemen für chemische Waffen verwendet werden. Daher leistet das Unternehmen MHD Nazier Houranieh & Sons Co materielle Unterstützung bei der Herstellung chemischer Waffen und ist an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, womit es zur anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen beiträgt. |
14.11.2022" |
ENDE |
(Stand: 15.11.2022)
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