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Regelwerk, EU 2017, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2247 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 324 vom 08.12.2017 S. 11)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware (sogenannte Heizmatte) mit Abmessungen von etwa 190 × 80 × 4 cm und einem Gewicht von etwa 11,5 kg. Sie ist gepolstert und enthält ein Heizelement (Gitter mit einer dünnen Gewebeschicht). Der untere Teil der Matte (unter dem Heizelement) besteht aus einer 1 cm dicken Schaumstoffschicht. Die obere Seite der Matte ist außen mit einer Schicht flacher und glatter künstlicher Steine versehen, die Turmalin enthalten. Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben.

Die Ware verfügt über eine Regelvorrichtung, die über ein Kabel angeschlossen ist, und einen Stromanschluss. Die Regelvorrichtung enthält ein Display zum Anzeigen der eingestellten Temperatur, verschiedene Anzeigen, einen Knopf zum Einstellen der gewünschten Temperatur und einen Ein-/Aus-Schalter.

Die Ware dient der Wärmebehandlung verschiedener Teile des menschlichen Körpers. Sie kann im Liegen oder im Sitzen verwendet werden. Die Temperatur kann auf 30 bis 70 °C eingestellt werden. Die künstlichen Steine geben (nach Erwärmung) Ferninfrarotstrahlen ab.

Siehe Abbildungen *.

8516 79 70 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 79 und 8516 79 70.

Eine Einreihung in die Position 9019

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