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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2157 der Kommission vom 16. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 21)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 der Kommission 3 wurde eine Ware, die aus einer Mischung von Ethylalkohol (70 GHT) und Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228 (30 GHT) besteht, in den KN-Code 2207 20 00 eingereiht.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 4 fügte die Kommission eine Zusätzliche Anmerkung 12 zu Kapitel 22 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur ein. Die Gründe für die Einreihung der unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 fallenden Ware in den KN-Code 2207 20 00 sollten an die in dieser Zusätzlichen Anmerkung festgelegten Regeln angeglichen werden, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung spezifischer Mischungen von Ethylalkohol mit anderen Stoffen zu vermeiden und um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen. Aus der Warenbezeichnung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 sollte auch hervorgehen, dass die Ware als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet wird.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2017

________

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 der Kommission vom 12. März 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2012 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 26).

.

Anhang

"Anhang

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT): 2207 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Erläuterung 12 zu Kapitel 22 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2207 und 2207 20 00.

Die Ware ist eine Mischung aus Ethylalkohol und Benzin (Ottokraftstoff). Der prozentuale Anteil von Benzin (Ottokraftstoff) in der Ware macht ihn für Trinkzwecke ungeeignet, beeinträchtigt aber nicht seine technische Verwendung (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2207, vierter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 2207 20 00 als vergällter Ethylalkohol einzureihen.

  • Ethylalkohol
70
  • Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228
30

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