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Regelwerk, EU 2012, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 der Kommission vom 12. März 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2012 S. 1;
VO (EU) 2017/2157 - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 21 Inkrafttreten)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 2 weiterverwendet werden können.

(5) Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2012

________

1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

.

Anhang 17


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT): 2207 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Erläuterung 12 zu Kapitel 22 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2207 und 2207 20 00.

Die Ware ist eine Mischung aus Ethylalkohol und Benzin (Ottokraftstoff). Der prozentuale Anteil von Benzin (Ottokraftstoff) in der Ware macht ihn für Trinkzwecke ungeeignet, beeinträchtigt aber nicht seine technische Verwendung (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2207, vierter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 2207 20 00 als vergällter Ethylalkohol einzureihen.

  • Ethylalkohol
70
  • Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228
30
Die Ware wird als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet.

Sie wird als Massengut befördert.


ENDE

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