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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 der Kommission vom 24. Oktober 2017 zur Bestimmung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7080)

(ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2017 S. 4;
Beschl. (EU) 2018/2023 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in einer jährlichen Menge von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent durch Hersteller oder Einführer in der Union Mengenbegrenzungen, die der allmählichen Verringerung der Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe dienen.

(2) Die Kommission ist verpflichtet, für jeden Hersteller und Einführer, der im Referenzzeitraum teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, die entsprechenden Mengenbegrenzungen festzulegen und insbesondere Referenzwerte zu berechnen.

(3) Der Durchführungsbeschluss 2014/774/EU der Kommission 2 läuft am 31. Dezember 2017 ab.

(4) Die Referenzwerte für Hersteller und Einführer sollten ab 2017 alle drei Jahre neu berechnet werden, um sicherzustellen, dass die Unternehmen ihre Tätigkeit fortsetzen können. Der vorliegende Beschluss sollte daher am 31. Dezember 2020 ablaufen.

(5) Die Referenzwerte sollten gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Mengen berechnet werden, die nach Angaben der Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, allerdings ausgenommen - auf der Grundlage der verfügbaren Daten - der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die für die Verwendungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im selben Zeitraum bestimmt sind.

(6) Der Jahresdurchschnitt der rechtmäßig in Verkehr gebrachten Mengen sollte anhand der unter Parameter 4M im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 3 vorgesehenen Formel berechnet werden, zuzüglich etwaiger Genehmigungen, die der Einführer oder Hersteller gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in dem betreffenden Kalenderjahr erteilt hat.

(7) Für die Berechnung der Referenzwerte für die neuen Marktteilnehmer sollte nur der mit dem Jahr, für das zum ersten Mal Quoten zugewiesen wurden, beginnende Zeitraum berücksichtigt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Bestimmung von Referenzwerten

Zum Zwecke der Quotenzuweisung entsprechen die Referenzwerte für jeden Hersteller und Einführer den im Anhang festgelegten Werten.

Artikel 2 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

F-Gas-Portal -Registriernummer Unternehmen
9575 Abelló Linde, S.A.
Calle Bailén, 105
8009 Barcelona
Spanien
13250 Adolf Würth GmbH & Co. KG
Reinhold-Würth-Straße 43070
74653 Künzelsau
Deutschland
9579 ADVANCED IDEAS S.L.
P.o de la Garsa, 21
08190 Valldoreix (Sant Cugat)
Spanien
9581 AEROCHEM
Za TOUCHE MORIN
35420 La BAZOUGE DU DESERT
Frankreich
9583 AESTAS EURL
14, rue Ettore Bugatti
67120 Molsheim
Frankreich
9585 AGa A/S
Vermlandsgade 55
S 2300 Kopenhagen
Dänemark
9587 AGa Gas AB
Agavägen 54
18139 Lidingö
Schweden
9589 AGa SIa
Katrinas iela 5
Riga LV-1045
Lettland
9401 A-Gas (UK) Ltd

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