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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
(ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5;
VO (EU) 2017/1375 - ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2017 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1992 - ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 25 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/522 - ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 37 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2195 - ABl. L 2024/2195 vom 05.09.2024aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/2195
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1493/2007
Archiv: 2007
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission 2 wurde die Form des Berichts festgelegt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgehoben. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält neue Vorschriften für die Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 ersetzen.
(2) Der Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Datenerhebung halber und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten Unternehmen die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangten Angaben über ein elektronisches Datenübermittlungstool vorlegen, das die von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten einschlägigen Formulare für ihre jeweiligen Tätigkeiten enthält und auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar ist.
(3) Freiwillig bereitgestellte Daten über die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in für diesen Zweck in der EU hergestellten Geräten ausgeführt wurden, sind für den Referenzwert und die Quotenberechnung nicht relevant, können aber bei der Überwachung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verringerung der in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe hilfreich sein.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu erstellenden Berichte werden elektronisch über das Datenübermittlungstool versandt, das auf dem Format im Anhang der vorliegenden Verordnung beruht und zu diesem Zweck auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
(2) Vor der Durchführung der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu meldenden Tätigkeiten muss sich jedes Unternehmen auf der Website der Kommission zur Nutzung des elektronischen Datenübermittlungstools anmelden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2014
2) Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7).
3) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1).
Anhang 17 18 19 |
Allgemeine Erläuterungen
Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.
In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem erstmals Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.
Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten. Die Nummerierung der nachstehenden Abschnitte steht nicht mit der Nummerierung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder dem elektronischen Datenübermittlungstool im Zusammenhang. Sie wird jedoch in den Formeln für die automatische Berechnung bestimmter Werte verwendet.
Berichterstattungsabschnitte
Abschnitt 1: Von Gasherstellern auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17 19
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Die in Verkehr gebrachten Mengen von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, sind unter Angabe auch der Mengen zu melden, die als Bestandteile dieser Gemische verwendet wurden und aus anderen Quellen als eigener Herstellung stammen.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |||
1A | in Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge | |||
1Aa | - davon nicht abgeschiedene Mengen | |||
1A_a | - davon zerstörte Mengen | Falls die Inline-Zerstörung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, ist dieses anzugeben
Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8. |
||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||||
1Ab | - davon insgesamt erzeugte und abgeschiedene Mengen | 1Ab = 1a - 1Aa | ||
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | ||||
1B | - davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden | Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8. | ||
1C | - davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren | Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben. | ||
1C_a | - davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | Der Mitgliedstaat, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden, ist anzugeben | ||
1C_a1 | - davon ohne vorherige Abscheidung | Nur für HFKW-23 zu melden | ||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||||
1C_a2 | - davon nach vorheriger Abscheidung | 1C_a2 = 1C_a - 1C_a1;
nur für HFKW-23 zu berechnen |
||
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | ||||
1C_b | - davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | Die Art der Ausnahme ist anzugeben. | ||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||||
1D | - davon Gesamtmenge der eigenen abgeschiedenen und zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde | 1D = 1B + 1C | ||
1E | Für den Verkauf oder die Verwendung als Ausgangsstoff verfügbare Herstellungsmenge | 1E = 1a - 1D - 1A_a |
Abschnitt 2: Von Gaseinführern auszufüllen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17 19
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in eingeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe erstmals für jedes Herkunftsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.
Hier sind lediglich Massenguteinfuhren zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Einfuhr versandt wurden, nicht jedoch in Einrichtungen enthaltene Mengen. Die Einfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Gasen sind im Berichterstattungsabschnitt 11 zu melden. Alle Einfuhren sind zu melden, ausgenommen Einfuhren zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union oder Einfuhren im Rahmen anderer Verfahren, die die vorübergehende Beförderung der Waren im Zollgebiet ermöglichen, sofern im zuletzt genannten Fall die Waren nicht mehr als 45 Tage im Zollgebiet verbleiben.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | ||
2A | In die Union eingeführte Mengen | ||
2B | Menge, die vom meldenden Unternehmen in die Union eingeführt, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und vom meldenden Unternehmen in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten wiederausgeführt wurde | Meldung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.
Als Massengut zur aktiven Veredelung eingeführte Gase, in Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt und anschließend wiederausgeführt Findet die Wiederausfuhr in Erzeugnissen oder Einrichtungen (Abschnitt 2B) nicht in demselben Kalenderjahr wie die Einfuhr statt, können die in Abschnitt 2B gemeldeten Mengen auch Wiederausfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Lagerbeständen am 1. Januar umfassen, die zuvor nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden waren (gemäß Meldung in Abschnitt 4C). Ausfuhren von Gas als Massengut sind ausschließlich in Abschnitt 3 anzugeben. |
|
2C | Menge verwendeter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | ||
2D | zur Verwendung als Ausgangsstoffe eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | ||
2E | für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | Die Art der Ausnahme ist anzugeben. | |
2F | In Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe |
Abschnitt 3: Von Gasausführern auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17 19
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in ausgeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffen erstmals für jedes Bestimmungsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.
In diesem Abschnitt sind nur Massengutausfuhren von Gasen zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Ausfuhr versandt werden.
Die Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr, die an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, sind im Berichterstattungsabschnitt 5 zu melden.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | ||
3A | Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge | ||
3B | ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr | Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich. | |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | |||
3C | ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden | 3C = 3a - 3B | |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | ||
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | |||
3D | zum Recycling ausgeführte Menge | Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich. | |
3E | zur Aufarbeitung ausgeführte Menge | Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich. | |
3F | zur Zerstörung ausgeführte Menge | Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich. | |
3G | ausgeführte Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | ||
3H | zur Verwendung als Ausgangsstoffe ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | ||
3I | für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe | Die Art der Ausnahme ist anzugeben. | |
3J | In Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe |
Abschnitt 4: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |||
4A | Gesamtlagerbestände am 1. Januar | |||
4B |
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|||
4C |
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Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden | ||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||||
4D |
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Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren
4D = 4B - 4C |
||
4E | Sonstige Lagerbestände am 1. Januar | Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union
4E = 4a - 4B |
||
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | ||||
4F | Gesamtlagerbestände am 31. Dezember | |||
4G |
|
|||
4H |
|
Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden | ||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||||
4I |
|
Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren
4I = 4G - 4H |
||
4J |
|
Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union
4J = 4F - 4G |
||
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | ||||
4K | Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen | |||
4L | Vom Unternehmen selbst recycelte Mengen | |||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||||
4M | Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge | 4M = 1E + 2a - 2B - 3B + 4C - 4H |
Abschnitt 5: Mengen für gemäß Artikel 15 Absatz 2 ausgenommene Verwendungen, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für jedes in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder Polyol-Vorgemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |
5A | Zur Zerstörung in die Union eingeführte Menge | Die Unternehmen, die die Zerstörung übernehmen, sind anzugeben.
Meldungen von Einführern, die einen Teil der zerstörten Mengen selbst zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen. |
5B | Mengen, die von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden | Die Unternehmen, die die Ausgangsstoffe verwenden, sind anzugeben.
Meldungen über ihre Verwendung von Ausgangsstoffen von Herstellern oder Einführern, die selbst auch Ausgangsstoffverwender sind, sind in den Berichterstattungsabschnitt 7 aufzunehmen. |
5C | Menge, die direkt an Unternehmen zur Aus- fuhr aus der Union geliefert wird, wenn diese Menge nicht anschließend vor der Aus- fuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden
Auf freiwilliger Basis Mengen, die direkt an Unternehmen zur Herstellung von Einrichtungen in der Union geliefert wurden, wenn diese Einrichtungen anschließend direkt aus der Union ausgeführt wurden |
Die ausführenden Unternehmen sind anzugeben. Es sollten Belege vorgelegt werden.
Es sind lediglich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu melden, nicht jedoch die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen. Daten zur Belieferung zwecks Herstellung von Einrichtungen, die direkt ausgeführt wurden, können zur Information übermittelt werden und sollten den Hersteller der auszuführenden Einrichtungen und die ausgeführten Mengen umfassen. |
5D | Menge, die direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde | Das Unternehmen, das die Menge zur Verwendung in Militärausrüstungen erhält, ist anzugeben. |
5E | Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet | Der Halbleiterhersteller, der die Menge erhält, ist anzugeben. |
5F | Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt | Der Hersteller der Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, der die Menge erhalten hat, ist anzugeben. |
Abschnitt 6: Kategorien der Verwendung von Gasen für den EU-Markt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |
6A | Ausfuhr | Die hier [6A] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wurde, wenn diese Mengen nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden [5C]. |
6B | Zerstörung | Die hier [6B] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge zur Zerstörung in die Union eingeführt wurde [5A]. |
6C | Militärausrüstungen | Die hier [6C] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde [5D]. |
6D | Kühlung, Klimatisierung und Raumheizung | |
6E | Sonstige Wärmeübertragungsflüssigkeiten | |
6F | Herstellung von Schäumen | |
6G | Herstellung von Polyol-Vorgemischen | |
6H | Brandschutz | |
6I | Dosier-Aerosole | Die hier [6I] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt [5F]. |
6J | Aerosole für andere Verwendungen | |
6K | Lösungsmittel | |
6L | Ausgangsstoffe | Die hier [6L] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet wurde oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert wurde [5B]. |
6M | Halbleiterherstellung | Die hier [6M] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet [5E]. |
6N | Herstellung von Solaranlagen | |
6O | Herstellung sonstiger Elektronikgeräte | |
6P | Elektrische Schaltanlagen | |
6Q | Teilchenbeschleuniger | |
6R | Magnesiumdruckguss | |
6S | Betäubungsmittel | |
6T | Sonstige oder nicht bekannte Verwendung | Sonstige Verwendungen sind anzugeben; der Berichterstatter erklärt nicht bekannte Verwendungen. |
6U | Leckage bei der Lagerung, dem Transport oder dem Transfer | |
6V | Berichtigung von Aufzeichnungen | Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben. |
AUTOMATISCH GENERIERTE MENGENBERECHNUNGEN | ||
6W | Gesamtmengen für die Verwendungskategorien | 6W = 6a + 6B + 6C + 6D + 6E + 6F + 6G + 6H + 6I + 6J + 6K + 6L + 6M + 6N + 6O + 6P + 6Q + 6R + 6S + 6T + 6U + 6V
Sind die gemeldeten Daten korrekt, so entspricht die Gesamtmenge für alle Verwendungskategorien [6 W] der berechneten Gesamtmenge, die an den EU-Markt geliefert wurde [6X]. |
6X | An den EU-Markt gelieferte Gesamtmenge | 6X = 1E + 2a - 3B + 4B - 4G + 4K |
Abschnitt 7: Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen - Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
Hier sind nur die Mengen anzugeben, die als Ausgangsstoff verwendet wurden.
Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) von dem Unternehmen hergestellt oder eingeführt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen auch im Berichtsabschnitt 5 zu melden. Hat das Unternehmen solche Gase hergestellt oder eingeführt und sie anschließend als Ausgangsstoffe an andere Unternehmen verkauft, so sind die gelieferten Mengen lediglich im Berichterstattungsabschnitt 5 unter Angabe des Unternehmens zu melden, das sie als Ausgangsstoffe verwendet hat.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |
7A | Vom Unternehmen selbst als Ausgangsstoff verwendete Menge |
Abschnitt 8: Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben - Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
Zu melden sind die Mengen, die das berichterstattende Unternehmen selbst insgesamt zerstört hat. Unternehmen, die Hersteller sind, berichten im Berichterstattungsabschnitt 1 auch über die zerstörten Mengen eigener Herstellung.
Unternehmen, die Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sind (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) melden im Berichterstattungsabschnitt 5 die Mengen ihrer Einfuhren, die zerstört wurden.
Mengen, die zur Zerstörung an andere Unternehmen in der EU versandt wurden, sind hier nicht anzugeben. Mengen, die zur Zerstörung aus der EU ausgeführt wurden, sind unter 3F anzugeben.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |
8A | Von dem berichterstattenden Unternehmen durch Hochtemperaturverbrennung zerstörte Mengen | |
8B | Von dem berichterstattenden Unternehmen durch thermische Desorption zerstörte Mengen | |
8C | Von dem berichterstattenden Unternehmen mithilfe anderer Technologien zerstörte Mengen | Die eingesetzten Zerstörungstechnologien sind anzugeben. |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||
8D | Vom Unternehmen selbst zerstörte Gesamtmenge | 8D = 8a + 8B + 8C |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | ||
8E | Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar | |
8F | Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 31. Dezember |
Abschnitt 9: Von Herstellern oder Einführern auszufüllen, die Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für fluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.
Die Mengen sind ohne Differenzierung zwischen verschiedenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in Tonnen CO2-Äquivalent mit einer Genauigkeit bis zu einer Tonne CO2-Äquivalent anzugeben.
Anzugeben sind nur die Genehmigungen, die im Laufe des Kalenderjahrs, auf das sich der Bericht bezieht, erteilt wurden.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |
9A | Mengen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Genehmigungen zur Nutzung einer Herstellern oder Einführern von vorbefüllten Einrichtungen zugewiesenen Quote unterliegen. | Das Unternehmen, dem die Genehmigung erteilt wird, ist anzugeben. |
Abschnitt 10: Von Unternehmen auszufüllen, denen ihre Quote ausschließlich auf der Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesen wurde und die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigt haben - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
In diesem Abschnitt sind alle Lieferungen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen der im Abschnitt 9 gemeldeten, im Laufe des Kalenderjahrs, für das der Bericht vorgelegt wird, erteilten Genehmigungen anzugeben. Diese Angaben sind zur Überprüfung der Beachtung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erforderlich.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |
10A | Menge Gas, die an Unternehmen geliefert wurde, denen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen erteilt wurden | Die Unternehmen, die die Mengen erhalten haben, sind anzugeben.
Die Unternehmen legen zusammen mit dem Bericht weitere Belege für alle hier gemeldeten physischen Lieferungen vor (z.B. Rechnungen). |
Abschnitt 11: Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben - Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Die Mengen der in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder der mindestens eines dieser Gase enthaltenden Gemische sind nach Kategorien aufgeschlüsselt in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Zusätzlich zur Gesamtmenge von Gasen ist die Stückzahl je Kategorie anzugeben, es sei denn, es wird etwas anderes verlangt.
Die Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen melden keine Erzeugnisse und Einrichtungen, die mit zuvor in die Union eingeführten oder dort hergestellten Gasen befüllt sind. Stellt ein Hersteller in der Union Gas als Massengut für die Verwendung in der Union zur Herstellung seiner Erzeugnisse und Einrichtungen her, so decken seine Meldungen zur hergestellten Menge (Berichterstattungsabschnitt 1) auch die betreffenden Gasmengen ab, so dass diese Mengen im vorliegenden Abschnitt nicht anzugeben sind.
Die Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die ein in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführtes fluoriertes Treibhausgas enthalten, geben sämtliche Gas enthaltenden Einfuhren an, die vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen sind nicht im vorliegenden Abschnitt sondern in Abschnitt 2 anzugeben. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), die in eingeführten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen enthalten sind, zuvor aus der Union ausgeführt und waren sie Gegenstand der Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12 anzugeben, um die Beachtung von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nachzuweisen.
Die nachstehend aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen schließen für die genannten Erzeugnis- oder Einrichtungskategorien bestimmte Komponenten ein.
Der Ausdruck "direkter Weg" bezieht sich insbesondere auf Luft-Luft-Systeme, Wasser-Luft-Systeme und Sole-Luft-Systeme; der Ausdruck "indirekter Weg" bezieht sich auf Luft-Wasser-Systeme, Wasser-Wasser-Systeme und Sole-Wasser-Systeme, einschließlich hydronischer Wärmepumpen
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | BEMERKUNGEN | ||
11 A | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung | 11a = 11A1 + 11A2 + 11A3 + 11A4 + 11A5 + 11A6 + 11A7 + 11A8 + 11A9 + 11A10 + 11A11 + 11A12 + 11A13 + 11A14 | |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | |||
11A1 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte, transportabel | ||
11A2 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Aufdachmontage | ||
11A3 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte anderer Art | Die Arten der Anlagen sind anzugeben. | |
11A4 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit 3 kg Kältemittel oder mehr | ||
11A5 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit weniger als 3 kg Kältemittel | ||
11A6 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Multisplit-Geräte | ||
11A7 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte | ||
11A8 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung | ||
11A9 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen | Die Verwendungszwecke sind anzugeben. | |
11A10 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für Haushalte | ||
11A11 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung | ||
11A12 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen | Die Verwendungszwecke sind anzugeben. | |
11A13 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte | ||
11A14 | Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte | ||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | |||
11B | Ortsfeste Kälteanlagen | 11B = 11B1 + 11B2 + 11B3 + 11B4 + 11B5 + 11B6 + 11B7 + 11B8 + 11B9 + 11B10 + 11B11 + 11B12 + 11B13 + 11B14 | |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | |||
11B1 | Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte | ||
11B2 | Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung | ||
11B3 | Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Mono- block- Geräte für andere Verwendungen | Die Verwendungszwecke sind anzugeben. | |
11B4 | Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung | ||
11B5 | Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen | Die Verwendungszwecke sind anzugeben. | |
11B6 | Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung | ||
11B7 | Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen | Die Verwendungszwecke sind anzugeben. | |
11B8 | Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung | ||
11B9 | Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen | Die Verwendungszwecke sind anzugeben. | |
11B10 | Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte | ||
11B11 | Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte | ||
11B12 | Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter Weg | ||
11B13 | Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, indirekter Weg | ||
11B14 | Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter und indirekter Weg | ||
11C | Wärmepumpentrockner | ||
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | |||
11D | Ortsfeste Heizungs-/Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen sowie Kälteanlagen (HACR) für jeden anderen Zweck | 11D = 11D1 + 11D2 + 11D3 | |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | |||
11D1 | Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter Weg | Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben. | |
11D2 | Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, indirekter Weg | Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben. | |
11D3 | Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter und indirekter Weg | Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben. | |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | |||
11E | Mobile Kälteanlagen | 11E = 11E1 + 11E2 + 11E3 + 11E4 | |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | |||
11E1 | Mobile Kälteanlagen für Kühlkleintransporter (z.B. Vans) | ||
11E2 | Mobile Kälteanlagen für Kühllastkraftwagen (umfasst Lastkraftwagen und Anhänger) | ||
11E3 | Mobile Kälteanlagen für Kühlschiffe | ||
11E4 | Andere mobile Kälteanlagen | Die Arten der Anlagen sind anzugeben. | |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | |||
11F | Mobile Klimaanlagen | 11F = 11F1 + 11F2 + 11F3 + 11F4 + 11F5 + 11F6 + 11F7 + 11F8 + 11F9 | |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | |||
11F1 | Mobile Klimaanlagen für Personenkraftwagen | ||
11F2 | Mobile Klimaanlagen für Busse | ||
11F3 | Mobile Klimaanlagen für Vans (leichte Nutzfahrzeuge) | ||
11F4 | Mobile Klimaanlagen für Lastkraftwagen und Anhänger (schwere Nutzfahrzeuge) | ||
11F5 | Mobile Klimaanlagen für Agrar-, Forst- und Baufahrzeuge und -maschinen | ||
11F6 | Mobile Klimaanlagen für Schienenfahrzeuge | ||
11F7 | Mobile Klimaanlagen für Schiffe | ||
11F8 | Mobile Klimaanlagen für Luftfahrzeuge und Hubschrauber | ||
11F9 | Andere mobile Klimaanlagen | Die Arten der Anlagen sind anzugeben. | |
AUTOMATISCH BERECHNETER WERT | |||
11G | Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen insgesamt | 11G = 11a + 11B + 11C + 11D + 11E + 11F | |
11H | Schaumprodukte | 11H = 11H1 + 11H2 + 11H3 + 11H4 | |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | |||
11H1 | Dämmplatten aus extrudiertem Polystyrol (XPS) | Die Mengen von XPS-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). | |
11H2 | Dämmplatten aus Polyurethan (PU) | Die Mengen von PU-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). | |
11H3 | Einkomponentenschaum (1K-Schaum) | Die Messeinheit kann Stück 1K-Schaum-Dosen sein (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). | |
11H4 | Sonstige Schaumprodukte | Die Produktkategorien sind anzugeben.
Einfuhren von Polyol-Vorgemischen (z.B. in Schaumsystemen/-behältern) sind nicht an dieser Stelle, sondern im Abschnitt 2 anzugeben. Die Mengen von Schaumprodukten sind in Kubikmetern, Tonnen oder Stück der Produkte oder Einrichtungen anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
|
11I | Brandschutzeinrichtungen (einschließlich in Fahrzeuge eingebauter Systeme) | ||
11J | Medizinische oder pharmazeutische Aerosole | ||
11K | Nichtmedizinische Aerosole | ||
11L | Medizinische Ausrüstung (ohne Aerosole) | ||
11M | Elektrische Schaltanlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom | ||
11N | Andere elektrische Übertragungs- und Verteilungseinrichtungen | ||
11O | Teilchenbeschleuniger | ||
11P | Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten | Die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen sind anzugeben.
Die Messeinheit kann sich entweder auf das Volumen, die Masse oder die Anzahl der Erzeugnisse bzw. Einrichtungen beziehen (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | |||
11Q | Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten | 11 = 11G + 11H + 11I + 11J + 11K + 11L + 11M + 11N + 11O + 11P |
Abschnitt 12: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor aus der Union ausgeführt und von den Herstellern der Einrichtungen direkt von dem ausführenden Unternehmen erworben wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen - Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 17
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2018 vorzunehmende) Meldung von 2017 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | BEMERKUNGEN | |
12A | Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführten Einrichtungen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union fielen | Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.
Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben. |
Abschnitt 13 - gestrichen - 17
Abschnitt 13 A: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a bis d, Nummer 2 Buchstaben a, b und d und Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 18
Erstmals anwendbar auf die Berichterstattung über die 2018 durchgeführten Tätigkeiten (spätestens bis zum 31. März 2019) und bis einschließlich des Jahres, in dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.
Für jedes in Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ANMERKUNGEN | |
13aA | physisch in Verkehr gebrachte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, ohne ausgenommene Verwendungszwecke | 13aa = 4M - Summe der ausgenommenen Verwendungszwecke in Abschnitt 5 (5a - 5F) |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | ||
13aB | davon im Vereinigten Königreich erstmals in Verkehr gebrachte Menge | Im Vereinigten Königreich in Verkehr gebrachte Mengen, die in der Folge als Massengut in die Union (ohne Vereinigtes Königreich) geliefert wurden, sind nicht einzubeziehen.
Mengen, die als Massengut in das Vereinigte Königreich geliefert wurden, jedoch zuvor in der Union (ohne Vereinigtes Königreich) in Verkehr gebracht worden sind, sind einzubeziehen. |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||
13aC | davon in der Union in Verkehr gebrachte Menge, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs | 13aC = 13aa - 13aB |
ENDE |
(Stand: 06.09.2024)
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