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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/522 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung von Daten zur Herstellung sowie zu Einfuhren und Ausfuhren von teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthaltenden Polyolen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

(ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 ist festgelegt, wie und in welchem Format der Bericht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Bezug auf die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase als Ausgangsstoff oder bei Produkten und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in Bezug auf deren Inverkehrbringen von Herstellern, Einführern und Ausführern dieser Gase bzw. von Unternehmen, die diese Gase zerstören, zu übermitteln ist.

(2) Der Beschluss XXX/10 3 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht 4 (im Folgenden das "Montrealer Protokoll") gibt die geänderten Berichtsformulare für die Berichterstattung über geregelte Stoffe vor, einschließlich über die Nebenproduktion von Fluorkohlenwasserstoff-23 (HFKW-23) sowie die Einfuhren und Ausfuhren von teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthaltenden Polyolen, nachdem die Kigali-Änderung des Protokolls betreffend den Ausstieg aus der Herstellung und dem Verbrauch von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) am 1. Januar 2019 weltweit in Kraft getreten ist 5.

(3) Das Berichtsformat im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte geändert werden, um es dem im Beschluss XXX/10 festgelegten Berichterstattungsformat anzupassen, das von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls verwendet wird. Dies würde die Union in die Lage versetzen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des Montrealer Protokolls nachzukommen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2019

1) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 05.11.2014 S. 5).

3) Beschluss XXX/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, angenommen am 9.11.2018.

4) Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988 S. 8).

5) Beschluss XXVIII/1 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, angenommen am 15.10.2016.

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN BEMERKUNGEN
1A in Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge
1Aa - davon nicht abgeschiedene Mengen
1A_a - davon zerstörte Mengen Falls die Inline-Zerstörung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, ist dieses anzugeben

Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.

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(Stand: 03.04.2019)

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