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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 der Kommission vom 4. September 2024 zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission
(ABl. L 2024/2195 vom 05.09.2024)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1191/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 wurde die Form der Berichte festgelegt, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 übermitteln müssen.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben. Mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 werden neue Berichterstattungspflichten für Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase festgelegt. Insbesondere wurde die Liste der Gase, Einrichtungen, die diese Gase enthalten, und Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gasen erweitert.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte daher aufgehoben werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Berichte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 beruhen auf dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. September 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 05.11.2014 S. 5. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1191/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).
Anhang |
Allgemeine Erläuterungen
Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.
In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.
Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten.
BERICHTERSTATTUNGSABSCHNITTE
Abschnitt 1: Von den Gasherstellern auszufüllen - Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 und Anhang IX Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung
Für jedes in Anhang I, II oder III
(Stand: 06.09.2024)
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