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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2023 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 zur Bestimmung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - von Referenzwerten in Bezug auf die Referenzwerte für den Zeitraum 30. März 2019 bis 31. Dezember 2020 für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller oder Einführer, die gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht haben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8801)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) in einer jährlichen Menge von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent durch Hersteller oder Einführer in der Union Mengenbegrenzungen, die der allmählichen Verringerung der Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe dienen.
(2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden die Mengenbegrenzungen (Quoten) auf der Grundlage von Referenzwerten berechnet, die von der Kommission nach Anhang V dieser Verordnung auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Mengen von HFKW bestimmt werden, welche nach Angaben der Hersteller oder Einführer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, allerdings ausgenommen - auf der Grundlage der verfügbaren Daten - der Mengen von HFKW, die für die Verwendungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im selben Zeitraum bestimmt sind.
(3) Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 der Kommission 2 aufgeführten Herstellern und Einführern, die in der Union ansässig sind, oder den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1984 aufgeführten Einführern aus Drittländern, die einen in der Union ansässigen Alleinvertreter bestellt haben, HFKW-Quoten zugewiesen.
(4) Angesichts der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union und zur Gewährleistung, dass die Referenzwerte und Quoten für die im Vereinigten Königreich ansässigen Hersteller und Einführer nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs das rechtmäßige Inverkehrbringen von HFKW in der Union der 27 Mitgliedstaaten widerspiegeln, sollten die Referenzwerte für diese Unternehmen für das Jahr 2019 für den Zeitraum nach dem Austritt ab dem 30. März 2019 neu berechnet werden.
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. März 2019 sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1984 bestimmten Referenzwerte gültig und anwendbar bleiben. Zur Festlegung der Quote für im Vereinigten Königreich ansässige Hersteller und Einführer werden die Referenzwerte für den Zeitraum bis einschließlich 29. März und für den darauffolgenden Zeitraum nach der Anzahl der Tage berechnet, die das Vereinigte Königreich 2019 Mitgliedstaat der Union ist.
(6) Für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen beruhen die neu berechneten Referenzwerte, die in diesem Beschluss festgelegt sind, auf zusätzlichen geprüften Daten, die der Kommission von diesen Unternehmen übermittelt wurden und die die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bereits erfolgte Berichterstattung ergänzen, wobei zwischen im Vereinigten Königreich und in der Union der 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten HFKW unterschieden wird. Im Falle von Unternehmen, die keine zusätzlichen Daten übermittelt haben, sollte davon ausgegangen werden, dass alle HFKW im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht wurden, und es sollte kein Referenzwert bestimmt werden.
(7) Die neu berechneten Referenzwerte werden für den Fall festgelegt, dass das Unionsrecht ab dem 30. März 2019 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gilt.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 11.03.2019)
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