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Regelwerk, EU 2017, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1170 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2017 S. 59)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Ein kompaktes, batteriebetriebenes Fingerspitzengerät (sogenanntes Pulsoximeter), das einen elektronischen Prozessor, ein Paar Leuchtdioden (LED), eine Fotodiode und ein LED-Display (mit mehreren Anzeigemodi) in einem Gerät kombiniert. Es ist außerdem mit einer Batteriewechselanzeige, einer Alarmfunktion für hohe oder niedrige Herzfrequenz oder Sauerstoffsättigung und einem "Fingerclip" ausgestattet.

Es wird als nichtinvasive Methode zur Überwachung der Sauerstoffsättigung von Personen und zur Pulsmessung durch optische Strahlung verwendet. Wenn das Gerät am Finger einer Person angebracht ist, leiten die LED Licht zweier unterschiedlicher Wellenlängen durch den Finger zu einer Fotodiode. Es misst die geänderte Extinktion bei jeder Wellenlänge und bestimmt/berechnet dann die Sauerstoffsättigung und die Herzfrequenz.

Es kann in der ärztlichen Berufspraxis sowie in der Forschung, im Sport, im gewerblichen Bereich usw. (z.B. Sauerstoffkammern, Extrembergsteigen in sauerstoffarmer Atmosphäre, Tiefseetauchen, von Piloten, Feuerwehrleuten, Astronauten usw.) verwendet werden.

Siehe Abbildung *.

9018 19 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 19 und 9018 19 10.

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