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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3525)

(ABl. Nr. L 142 vom 02.06.2017 S. 100)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein in der Verordnung (EU) C(2017) 3521 der Kommission 2 festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen - das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) - wird den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzen, der zurzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 3 verwendet wird, aber den heutigen Fahrbedingungen oder Fahrzeugtechnologien nicht mehr entspricht. Das WLTP sieht strengere Prüfbedingungen vor und wird zum Nutzen der Verbraucher realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern. Die Vorgaben für die Verbraucherinformationen sollten die Art und Weise umfassen, in der der Zugang zu diesen verbesserten Informationen sichergestellt wird, damit die notwendige Vergleichbarkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

(2) Zweck der Richtlinie 1999/94/EG ist, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Union zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so beim Kauf eines Neuwagens ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Nach der Richtlinie müssen den Verbrauchern sowohl der offizielle Kraftstoffverbrauch als auch die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 2 Nummern 5 und 6 der Richtlinie zugänglich gemacht werden. Hierbei sind die von der Typgenehmigungsbehörde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, insbesondere ihres Anhangs XII, festgestellten bzw. gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgeführten Werte zu verwenden. Diese Werte müssen im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen sein.

(3) Das WLTP soll zunächst ab dem 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2007/46/EG und danach ab dem 1. September 2018 für neue Personenkraftwagen angewendet werden. Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2007/46/EG, die nach dem NEFZ typgenehmigt und gemessen wurden, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung, d. h. bis 31. August 2019, auf den Markt gebracht werden. Das heißt, dass ab dem 1. September 2019 alle neuen Personenkraftwagen, die in der Union auf den Markt gebracht werden, nach dem WLTP geprüft werden müssen.

(4) Während der Einführung des WLTP sind im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung die nach dem NEFZ und/oder dem WLTP typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte anzugeben. Bei nach dem WLTP typgenehmigten Personenkraftwagen sind sowohl die nach dem WLTP als auch die nach dem NEFZ ermittelten Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in die Übereinstimmungsbescheinigung einzutragen.

(5) Während der Phase des Übergangs zum WLTP muss daher klargestellt werden, welche Werte für die Zwecke der Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 1999/94/EG heranzuziehen sind, um sicherzustellen, dass die Verbraucherinformation für alle neuen Personenkraftwagen in allen Mitgliedstaaten vergleichbar bleibt.

(6) Sehr wahrscheinlich werden die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte von den nach dem NEFZ gemessenen abweichen. Die WLTP-Werte werden in vielen Fällen über den NEFZ-Werten für dasselbe Fahrzeug liegen. Anders als der NEFZ wird das WLTP darüber hinaus zu jedem Einzelfahrzeug spezifische Kraftstoffverbrauchs- und CO2

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