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Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 229, ber. L 276 S. 78 A;
VO (EU) 2021/529 - ABl. L 106 vom 26.03.2021 S. 47 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/629 - ABl. LI 115 vom 13.04.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/945 - ABl. L 131 vom 16.05.2023 S. 17 Inkrafttreten/Anwendung Übergangsbestimmung; ber. L 2023/90102)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein hohes Maß an Transparenz ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Investoren angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten unterrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme ("Multilateral Trading Facilities", im Folgenden "MTF"), organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Dieser hohe Grad an Transparenz sollte auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherstellen, so dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.
(2) Auf der anderen Seite ist einzuräumen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften oder ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich sein können, damit die Liquidität nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Folglich ist es angemessen, dass die genauen Umstände definiert werden, unter denen die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz und der Aufschub in Bezug auf die Nachhandelstransparenz gewährt werden können.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Anforderungen an die Vorhandels- und Nachhandels-Transparenzvorschriften präzisieren, die für den Handel mit Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten Anwendung finden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollten, Kohärenz besteht, und um Interessengruppen und insbesondere den diesen Pflichten unterliegenden Personen einen umfassenden Überblick zu ermöglichen, ist es erforderlich, diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(4) Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf die Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, MTF, organisierten Handelssysteme und Wertpapierfirmen, die außerhalb von Handelsplätzen tätig sind, gleich und nicht diskriminierend behandeln.
(5) Es ist eine beschränkte Anzahl an technischen Begriffen zu klären. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um in der Union eine einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten und folglich zur Einrichtung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen dienen nur der Festlegung von Transparenzverpflichtungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente und sollten streng auf das Verständnis dieser Verordnung beschränkt sein.
(Stand: 22.12.2023)
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