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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/945 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.05.2023 S. 17, ber. L 2023/90102)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

s Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 2, der Feststellung einer uneinheitlichen Anwendung von Bestimmungen, die sich darauf stützen, ob ein Geschäft "nichtpreisbildend" ist, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Handelspraktiken aufgrund technologischer Entwicklungen und Anpassungen des Verhaltens von Marktteilnehmern, die eine Veröffentlichung von Informationen innerhalb einer kürzeren Frist ermöglichen, müssen einige Bestimmungen der genannten Delegierten Verordnung geändert werden.

(2) Der Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte, der für die Anwendung der Ausnahme von Nachhandelstransparenzanforderungen für bilaterale Geschäfte maßgeblich ist, wurde von beaufsichtigten Einrichtungen unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzinformationen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geführt hat. Um die Transparenz und die Datenqualität zu verbessern und letztlich die Datenaggregation zu erleichtern, ist es notwendig, die für Nichteigenkapitalgeschäfte geltenden Meldevorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, sollten die verschiedenen Bestimmungen, die sich auf den Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte stützen, sowohl in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 4 als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 5, die die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden betrifft, angeglichen werden. Da die Liste der nichtpreisbildenden Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 alle Geschäfte enthält, die von den Meldepflichten auszunehmen sind, sollten die gesonderten Geschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 daher gestrichen werden.

(3) Die Marktteilnehmer haben die Vorhandelstransparenzanforderungen für hybride Handelssysteme unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Vorhandelstransparenz geführt hat, die von den Betreibern solcher Systeme offengelegt wird. Hybride Systeme sind Systeme, die zwei oder mehr Handelssysteme kombinieren. Um sicherzustellen, dass diese Betreiber geeignete Vorhandelstransparenzinformationen in der gesamten Union einheitlich offenlegen, sollten für hybride Handelssysteme Vorhandelstransparenzanforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Vorhandelstransparenzanforderungen mit denen der einzelnen Systeme, aus denen das hybride System besteht, im Einklang stehen.

(4) In der öffentlichen Fassung der Berichte über Geschäfte mit Finanzinstrumenten wurden bestimmte Schlüsselelemente wie Preis, Menge und Nennbetrag uneinheitlich ausgedrückt. Die Darstellung dieser Elemente sollte mit den Marktkonventionen in Bezug auf die einzelnen Instrumente im Einklang stehen. Bei Anleihen sollte der Preis als Prozentsatz angegeben werden, es sei denn, die Marktkonvention schreibt vor, dass der Preis einer bestimmten Art von Anleihe anders angegeben wird. Bei Credit Default Swaps sollte der Preis in Basispunkten ausgedrückt werden, die der Verkäufer der Kreditbesicherung erhält.

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