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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/629 der Kommission vom 12. Januar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten technischen Regulierungsstandards zwecks Anpassung der bei bestimmten Nichteigenkapitalinstrumenten anwendbaren Liquiditätsschwellenwerte und Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 115 vom 13.04.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 2 werden Transparenzanforderungen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate festgelegt. Um eine reibungslose Umsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten, sieht die Delegierte Verordnung einen schrittweisen Ansatz vor, wonach über einen Zeitraum von vier Jahren ab 2019 jährlich bestimmte Transparenzschwellenwerte greifen. Dieser schrittweise Ansatz ermöglicht eine allmähliche Ausweitung der Anwendung der entsprechenden Transparenzpflichten. Dies betrifft insbesondere das Kriterium der "durchschnittlichen täglichen Anzahl an Geschäften" zur Bestimmung der Anleihen, für die ein liquider Markt besteht, und die Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs (SSTI), der eine Ausnahme von den Vorhandelstransparenzpflichten zulässt.

(2) Der Übergang zur nächsten Phase erfolgt bei diesem schrittweisen Ansatz nicht automatisch. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) muss der Kommission jährlich eine Bewertung der Angemessenheit eines Übergangs zur nächsten Phase vorlegen. Im Rahmen dieser Bewertung muss die ESMa die Entwicklung der Handelsvolumina der betreffenden Finanzinstrumente in der jeweils aktuellen Phase analysieren und die möglichen Auswirkungen eines Übergangs zur nächsten Phase auf die verfügbare Liquidität und auf die Marktteilnehmer abschätzen. Gegebenenfalls hat die ESMa zusätzlich zu ihrer Bewertung einen überarbeiteten technischen Regulierungsstandard vorzulegen, mit dem der Schwellenwert an die nächste Phase angepasst wird.

(3) Am 22. Juli 2021 legte die ESMa der Kommission ihre Bewertung sowie überarbeitete Regulierungsstandards vor. Die ESMa gelangte zu dem Schluss, dass zwischen 1,57 % und 2,58 % der im Zeitraum vom ersten bis zum vierten Quartal 2020 gehandelten Anleihen nach den in Phase S2 geltenden Kriterien als liquide einzustufen waren. Der Übergang zu Phase S3 hat einen Anstieg um etwa 40 % zur Folge.

(4) In Bezug auf den SSTI gelangte die ESMa zu dem Schluss, dass sich der Übergang von Phase S2 zu Phase S3 hauptsächlich auf den Handel mit Staatsanleihen und anderen öffentlichen Anleihen auswirken wird, da der Anstieg bei diesen Instrumenten am stärksten ausfallen wird. Diese Instrumente werden jedoch in der Regel in einer Bandbreite von 3 Mio. EUR bis 6 Mio. EUR gehandelt. Die ESMa ist daher der Auffassung, dass bei einem Übergang zu Phase S3 der Vorhandels-SSTI nach wie vor ausreichend niedrig wäre, um die Liquiditätsgeber vor den Auswirkungen großer Aufträge auf den Markt zu schützen, während gleichzeitig sichergestellt wäre, dass mehr liquide Anleihen der Vorhandelstransparenz unterlägen.

(5) In Anbetracht der von der ESMa durchgeführten Bewertung und des begrenzten Maßes an Transparenz an den Anleihemärkten, der begrenzten Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt und der Tatsache, dass der Schwellenwert nach wie vor ausreichend niedrig wäre, um die Liquiditätsgeber vor möglichen Auswirkungen großer Aufträge auf den Markt zu schützen, ist es angemessen, in Bezug auf Anleihen, für die ein liquider Markt besteht, und in Bezug auf den SSTI für Anleihen zur Phase S3 überzugehen. Der Übergang zu Phase S3 dürfte die Transparenz des Anleihemarkts erhöhen, ohne sich negativ auf die Liquidität auszuwirken.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(8) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 26.04.2022)

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