zurück |
Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (Teil-ATS) |
Anhang IV 20 23 24 |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugverkehrsdiensten (ATS.OR) 20
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ATS.OR.100 Eigentumsverhältnisse
ATS.OR.105 Offene und transparente Erbringung von Diensten
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.075 darf der Anbieter von Flugverkehrsdiensten durch sein Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.
ATS.OR.110 Koordinierung zwischen Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugverkehrsdiensten 20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat gemeinsam mit dem Betreiber des Flugplatzes, an dem er Flugverkehrsdienste erbringt, die Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie den Austausch einschlägiger Daten und Informationen festzulegen.
ATS.OR.115 Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten 20
Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass seine Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit vor Ort vereinbarten Verfahren routinemäßig oder auf Verlangen den jeweiligen militärischen Stellen einschlägige Flugplandaten und sonstige Daten über Flüge von Zivilluftfahrzeugen zur Verfügung stellen, um deren Identifizierung zu erleichtern.
ATS.OR.120 Koordinierung zwischen Anbietern von Wetterdiensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten 20
(1) über die von den Instrumenten angezeigten Wetterelemente hinaus und abhängig von etwaigen Vereinbarungen die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wetterelemente meldet,
(2) so bald wie möglich die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wettererscheinungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die nicht in die Flugplatz-Wettermeldung aufgenommen wurden, meldet,
(3) so bald wie möglich sachdienliche Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken meldet. Darüber hinaus haben die Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentren die Informationen den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen sowie den Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) zu melden.
ATS.OR.125 Koordinierung zwischen Anbietern von Flugberatungsdiensten und Flugverkehrsdiensten 20
(1) Informationen über Flugplatzbedingungen,
(2) Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen, Dienste und Flugnavigationshilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
(3) das Auftreten von Vulkanaktivität, die von Mitarbeitern des Flugverkehrsdienstes beobachtet oder von Luftfahrzeugen gemeldet wird,
(4) sonstige Informationen, denen flugbetriebliche Bedeutung beigemessen wird.
(Stand: 21.06.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion