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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 104 vom 03.04.2020 S. 1, ber. L 106 S. 15, ber. 2022 L 108. S. 69, ber. 2023 L 143 S. 129;
VO (EU) 2020/1177 - ABl. L 259 vom 10.08.2020 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und g, Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f und Artikel 44 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 2 sind gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung festgelegt, die für den allgemeinen Flugverkehr gelten.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 3 enthält Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze und deren Management, Betrieb, Zertifizierung und Beaufsichtigung.

(3) In der Verordnung (EU) 2017/373 der Kommission 4 sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten ("ATM/ANS") und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes ("ATM-Netzfunktionen") für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.

(4) Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollten die Flugbesatzungen verpflichtet sein, den Flugverkehrsdienststellen Meldung zu erstatten, wenn die eingetretene Bremswirkung der Piste nicht so gut ist, wie ihnen gemeldet wurde. Diese Meldepflichten sollten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt werden.

(5) Am 31. März 2016 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden "ICAO") die Änderung Nr. 77-a zu Anhang 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") an, mit der die Bereitstellung von Informationen über gefährliche Wetterbedingungen und die Lageerfassung verbessert sowie ein Beitrag zu einer effizienteren Streckenführung, auch zur Umgehung gefährlicher Wetterbedingungen, geleistet werden sollen. Die Änderung ist seit dem 10. November 2016 in den ICAO-Vertragsstaaten anwendbar und sollte in der Verordnung (EU) 2017/373, insbesondere in den Bestimmungen über Wetterdienste ( Anhang V - Teil-MET), ihren Niederschlag finden.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/373 sollte den Stand der Technik im Bereich der Flugsicherheit widerspiegeln sowie bewährte Verfahren und den wissenschaftlichtechnischen Fortschritt bei den Flugberatungsdiensten ("AIS") berücksichtigen. Änderungen der Verordnung (EU) 2017/373 sollten sich daher auf die geltenden ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen ("SARP") stützen, insbesondere auf die sechzehnte Ausgabe von Anhang 15 "Aeronautical Information Services" des Abkommens von Chicago, wobei auf die unionsweit vorhandenen Erfahrungen bei der Erbringung von AIS-Diensten zurückgegriffen werden und die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Komplexität des AIS-Anbieters ("AISP") gewahrt bleiben sollte.

(7) Ferner nahm die ICAO am 31. März 2016 die Änderung Nr. 77-B zu Anhang 3 des Abkommens von Chicago an, die darauf abzielt, Störungen und Unfälle durch Abkommen von der Piste zu verringern. Diese Änderung Nr. 77-B zu Anhang 3 wird in den ICAO-Vertragsstaaten zum 5. November 2020 wirksam. Die Änderung sollte sich auch in der Verordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den Bestimmungen des Anhangs V

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