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Luftfahrtdatenkatalog | Anlage 1 20 22 |
Einleitung
(1) Flugplatzdaten;
(2) Luftraumdaten;
(3) ATS- und anderen Streckendaten;
(4) Daten zu Instrumentenflugverfahren;
(5) Funknavigationshilfe-/Systemdaten;
(6) Hindernisdaten;
(7) geografischen Positionsdaten.
(1) Thema, zu dem Daten erhoben werden können;
(2) Eigenschaft: identifizierbares Merkmal eines Themas, das unter Zuordnung von Untereigenschaften weiter untergliedert werden kann;
(3) wie Spalte 2;
(4) Art: die Daten werden in verschiedene Arten eingestuft;
(5) Beschreibung: eine Beschreibung des Datenelements;
(6) Anmerkungen: zusätzliche Informationen oder Bedingungen für die Bereitstellung der Daten;
(7) Genauigkeit: die Luftfahrtdaten müssen ein Konfidenzniveau von 95 % aufweisen;
(8) Integritätsklassifizierung;
(9) Art der Generierung: Daten werden als gemessen, berechnet oder festgesetzt eingestuft;
(10) Publikationsauflösung;
(11) Kartenauflösung.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummern 2 und 3: Die Klassifizierung eines Katalogelements als Thema, Eigenschaft oder Untereigenschaft ist nicht an die Verwendung eines bestimmten Datenmodells gebunden.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 7: Für Fixpunkte sowie Punkte, die einem doppelten Zweck dienen - z.B. als Haltepunkt und Fehlanflugpunkt - gilt die höhere Genauigkeit. Die Genauigkeitsanforderungen an Hindernis- und Geländedaten basieren auf einem Konfidenzniveau von 90 %.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 10: Die Publikationsauflösungen geografischer Positionsdaten (geografische Breite und Länge) gelten für Koordinaten, die in Grad, Minuten und Sekunden angegeben werden. Bei Verwendung eines anderen Formats (z.B. Dezimalgradangaben für digitale Datensätze) oder bei Orten, die sich sehr weit im Norden/Süden befinden, muss die Publikationsauflösung den Genauigkeitsanforderungen entsprechen.
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung Art | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Flugplatz/ Hubschrauberflugplatz | Eine definierte Fläche an Land oder auf dem Wasser (einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung), die dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen genutzt zu werden. | |||||||||
Kennung | Kennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes | |||||||||
ICAO-Ortskennung | Text | Der aus vier Buchstaben bestehende ICAO-Code des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes gemäß ICAO-Dokument 7910 'Location Indicators' | Falls zutreffend | |||||||
IATA-Code | Text | Die einem Standort gemäß den IATA-Regeln zugeordnete Kennung (Entschließung 767) | Falls zutreffend | |||||||
Sonstige | Text | Lokale Flughafenkennung, falls abweichend von der ICAO-Ortskennung | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die amtliche Hauptbezeichnung eines Flugplatzes laut zuständiger Behörde | ||||||||
Bediente Stadt | Text | Vollständiger Name (freier Text) der von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz bedienten Stadt oder Gemeinde | ||||||||
Genehmigter Flugverkehr | ||||||||||
International/ National | Codeliste | Angabe, ob internationale und/oder nationale Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Instrumentenflugregeln (IFR)/Sichtflugregeln (VFR) | Codeliste | Angabe, ob IFR- und/oder VFR-Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind |
(Stand: 28.03.2023)
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