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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2016/2013 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 138/16/COL vom 28. Juni 2016 zur Ermächtigung Islands, von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die geltenden Bestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge abzuweichen

(ABl. Nr. L 310 vom 17.11.2016 S. 84)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf den in Anhang XIII Ziffer 66n des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1 (im Folgenden "Rechtsakt"),

in der an das EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angepassten Fassung, insbesondere von Artikel 14 Absatz 6 und 7 des Rechtsakts,

gestützt auf die Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses vom 10. Juni 2016,

gestützt auf die Entscheidung 103/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") vom 13. März 2013, durch die das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit in Verkehrsfragen für bestimmte Entscheidungen befugt wird (Dok. Nr. 578349),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Island meldete bei der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (Dok. Nr. 794710) seine Absicht an, von Anlage I (Teil 21) 21A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii des in Anhang XIII Nummer 66p des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben 2 (in der geänderten Fassung) ("Verordnung (EU) Nr. 748/2012") in der an das EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angepassten Fassung abzuweichen.

Gemäß Anlage I (Teil 21) 21A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 müssen Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse für aus einem Drittstaat eingeführte Luftfahrzeuge eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus gemäß Angabe im Register bei der Überführung enthalten. In einigen Fällen ist eine solche Erklärung nicht verfügbar und kann nicht eingeholt werden. Daher beabsichtigt Island, auf die Anforderung der Abgabe einer solchen Erklärung zu verzichten.

Mit ihrem Beschluss vom 6. Februar 2014 ermächtigte die Europäische Kommission Schweden, von den Bestimmungen der Anlage I (Teil 21) 21A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abzuweichen und auf eine solche Erklärung zu verzichten 3.

Diese Ausnahmeregelung gilt, bis eine Änderung zur Lösung dieses Problems im Rahmen der Regelungsaufgabe RMT.0020 in Anlage I (Teil 21) Abschnitt H (Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angenommen und wirksam wird.

Diese Regelungsaufgabe, RMT.0020, wurde nun mit Regelungsaufgabe RMT.0278 (Einfuhr von Flugzeugen aus anderen Rechtssystemen sowie Teil 21 Abschnitt H) verbunden. Auch befindet sich eine Ankündigung eines Vorschlags für eine Regelungsaufgabe im letzten Stadium der Annahme durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit.

Die Überwachungsbehörde kommt auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen zu dem Schluss, dass die von Island gemeldete Ausnahmeregelung die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 6 und 7 des Rechtsakts erfüllt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Island kann von Anlage I (Teil 21) 21A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii des in Anhang XIII Nummer 66p des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (in der geänderten Fassung) ("Verordnung (EU) Nr. 748/2012

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