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Regelwerk, EU 2016, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1958 der Kommission vom 4. November 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 301 vom 09.11.2016 S. 9)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware, bestehend aus 27 Steckerplätzen in einem Gehäuse (eine sogenannte Stromverteilungseinheit) mit Abmessungen von etwa 5 × 8 × 173 cm. Das Gehäuse ist mit einem Elektrokabel von etwa 3 m Länge und einem Stecker für den Anschluss an eine Steckdose des Stromnetzes ausgestattet.

Verwendungszweck der Ware ist die Versorgung verschiedener Einschubkomponenten in einem Schaltschrank mit Strom mit einer Spannung von 230 V. Die Ware wird senkrecht in Standardnetzgehäuse eingebaut. Die Ware zeichnet interne Daten (wie Elektrizität, Spannung, Leistung und Verbrauch) auf und leitet sie weiter; sie gibt über die inbegriffene Kommunikationskarte Alarmmeldungen ab (wenn Werte bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten).

Siehe Abbildung *

8537 10 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8537, 8537 10 und 8537 10 99.

Eine Einreihung in die Position 8544 als Kabel, mit Anschlussstücken versehen, ist ausgeschlossen, da die Ware dazu dient, als Gerät für die Stromverteilung zu funktionieren.

Da die Ware aus mehreren Steckerplätzen, einem Kabel und einem Kommunikationsgerät besteht, ist sie in den KN-Code 8537 10 99 als andere Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die Stromverteilung, einzureihen.

*) Die Abbildung dient nur zur Information.


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