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Regelwerk, EU 2016, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1957 der Kommission vom 4. November 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 301 vom 09.11.2016 S. 6)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware, die aus elektronischen Komponenten besteht: einem Zünder, einem Aktuator, einem Regler und einer Abschalteinheit (sogenanntes elektronisches Steuergerät (ECU)) in einem rechteckigen Aluminiumgehäuse mit den Abmessungen 98 × 74 × 20 mm und einem Gewicht von 160 g.

Die Ware versorgt Xenon-Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen mit Strom.

Wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden, wandelt die Ware zunächst 12 V Gleichspannung aus dem Bordnetz in 1.200 V Gleichspannung um und leitet sie an den Zünder weiter (bei der Gestellung nicht vorhanden). Dann wandelt die Ware den Gleichstrom in Wechselstrom zur Beleuchtung der Scheinwerfer um und erzeugt fortlaufend die Spannung von 85 V, die erforderlich ist, um die Scheinwerfer weiter ausreichend stark brennen zu lassen.

siehe Abbildung *.

8504 40 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 40 und 8504 40 90.

Eine Einreihung als Steuergerät in die Position 8537 ist ausgeschlossen, da die Ware dazu bestimmt ist, 12 V Gleichspannung in 1.200 V Gleichspannung umzuwandeln und 12 V Gleichspannung in 85 V Wechselspannung umzuwandeln, und diese Funktionen zu Position 8504 gehören.

Da keine der Funktionen als Hauptfunktion des Geräts im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gilt, ist die Ware der zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8504 40 90

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