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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 3;
VO (EU) 2018/634 - ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2018 S. 14 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2028 - ABl. L 313 vom 04.12.2019 S. 34 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2005 - ABl. L 407 vom 17.11.2021 S. 10 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1872 - ABl. L 2024/1872 vom 05.07.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1, insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung befassen sich mit der Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen mit Ausnahme der Beurteilung von Verbriefungspositionen und sind eng miteinander verknüpft. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick und unkomplizierten Zugang für alle, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Durchführungsstandards für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen mit Ausnahme der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungspositionen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(2) Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für alle externen Ratingagenturen (im Folgenden "ECAI") festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Bonitätsbeurteilungen der ECAI entsprechen (im Folgenden die "Zuordnung"). ECAI sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassene oder zertifizierte Ratingagenturen oder Zentralbanken, die Bonitätsbeurteilungen abgeben, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind.
(3) Bestimmte ähnliche Begriffe und Konzepte, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, können zu Verwirrung führen."Bonitätsbeurteilung" bezeichnet in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl die "Labels" der verschiedenen Ratingkategorien von ECAI als auch die Zuweisung eines solchen Ratings zu einem bestimmten Posten. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und h der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird dagegen mit der Verwendung der Begriffe "Rating" und "Ratingkategorie" eine eindeutige Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten getroffen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte angesichts der Notwendigkeit, auf diese beiden Konzepte getrennt zu verweisen, und in Anbetracht der Komplementarität der beiden Verordnungen die spezifischere Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dürfen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß der genannten Verordnung zugelassen oder zertifiziert sind, sodass die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI "Ratings" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erfassen sollte. Da gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Zuordnung für alle ECAI erforderlich ist und dies gemäß Artikel 4 Absatz 98
(Stand: 23.07.2024)
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