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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1872 der Kommission vom 1. Juli 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Bonitätsbeurteilungen durch externe Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1872 vom 05.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission 2 sind die Entsprechungen zwischen den einschlägigen Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen ("ECAI") und den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bonitätsstufen festgelegt ("Zuordnung").
(2) Seit den letzten Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2005 der Kommission 3 vorgenommen wurden, wurden zusätzliche quantitative Daten erhoben und bei einigen ECAI qualitative Entwicklungen verzeichnet, wodurch sich die quantitativen und qualitativen Eingangsparameter für einige in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 zugeordnete Bonitätsbeurteilungen geändert haben. Außerdem haben einige ECAI ihre Bonitätsbeurteilungen auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Die Zuordnungen der betreffenden ECAI sollten daher aktualisiert werden.
(3) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2005 wurden drei ECAI, für die die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 eine Zuordnung enthielt, aus dem Register gelöscht. Da nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 geändert werden, um die Zuordnung für die aus dem Register gelöschten ECAI zu entfernen.
(4) Zwei gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 registrierte ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 eine Zuordnung vorgenommen wurde, haben ihre Bezeichnung geändert und eine registrierte ECAI hat für die Ratingkategorien ihrer Ratingskalen neue Symbole eingeführt. Die Zuordnung dieser ECAI muss deshalb so geändert werden, dass sie die geänderte Bezeichnung und die aktuellen Symbole dieser ECAI widerspiegelt.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von den Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt wurde.
(7) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, auf den in Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 5 (EU) Nr. 1094/2010 6 und (EU) Nr. 1095/2010 7 des Europäischen Parlaments und des Rates jeweils Bezug genommen wird, hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahmen der nach Artikel 37 der genannten Verordnungen eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung bzw. Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 wird wie folgt geändert:
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(Stand: 23.07.2024)
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