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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2005 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 im Hinblick auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Bonitätsbeurteilungen durch externe Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 407 vom 17.11.2021 S. 10)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission 2 sind die Entsprechungen zwischen den einschlägigen Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen ("ECAI") und den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bonitätsstufen festgelegt ("Zuordnung").

(2) Seit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2028 der Kommission 3 geändert wurde, haben sich die quantitativen und qualitativen Faktoren für die Zuordnung einiger Bonitätsbeurteilungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 verändert. Außerdem haben einige ECAI ihre Bonitätsbeurteilungen auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Daher ist es erforderlich, die Zuordnungen der betreffenden ECAI zu aktualisieren.

(3) Seit die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2028 erlassen wurde, sind zwei weitere Ratingagenturen gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 registriert und zwei andere ECAI, für die die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 eine Zuordnung vorsah, aus dem Register gelöscht worden. Da nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, sollte jene Verordnung geändert werden, um eine Zuordnung für die neu registrierte ECAI vorzusehen und die Zuordnung für die aus dem Register gelöschte ECAI zu entfernen.

(4) Darüber hinaus hat eine gemäß den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 registrierte ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 eine Zuordnung vorgenommen wurde, neue Symbole für die Ratingkategorien ihrer Ratingskalen eingeführt. Die Zuordnung dieser ECAI muss daher so geändert werden, dass sie die aktuellen Symbole dieser ECAI widerspiegelt.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (den "Europäischen Aufsichtsbehörden") gemeinsam vorgelegt wurde.

(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1799

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten

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(Stand: 29.11.2021)

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