Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 258 vom 24.09.2016 S. 1)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden im Falle, dass im geltenden Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist, einfach auf Daten zu Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU zugreifen können, sollten diese Behörden den Instituten oder Unternehmen vorschreiben, fortlaufend eine Mindestauswahl an Angaben zu solchen Kontrakten zu führen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit gelten, dass zuständige Behörden oder Abwicklungsbehörden die Aufnahme zusätzlicher Angaben in die detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen und derartige Anforderungen auch anderen Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen können, wenn dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist.

(2) Die Mindestauswahl an Angaben, die die einschlägigen Institute oder Unternehmen in ihren detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte führen müssen, ist eindeutig festzulegen. Es sollte jedoch im Ermessen der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden liegen, diese als Muster zu verwenden oder das Format für die Übermittlung der verlangten Angaben innerhalb der in der Anforderung festgelegten Frist vorzuschreiben.

(3) Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die den entsprechenden Instituten oder Unternehmen auferlegte Anforderung des Führens detaillierter Aufzeichnungen nicht das Recht der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden berühren, von Transaktionsregistern gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und Artikel 71 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Informationen anzufordern.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anforderung zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte

(1) Ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wird von der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet, wenn im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan bei Erfüllung der Bedingungen für eine Abwicklung die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf das betreffende Institut oder Unternehmen vorgesehen ist.

(2) Falls dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist, dürfen zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen auch nicht unter Absatz 1 fallenden Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen.

Artikel 2 In den detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion