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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 08.07.2016 S. 1)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 14, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen sämtliche Stadien des mit der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsrahmens, angefangen mit der Planung der Sanierung und Abwicklung eines Instituts über das Stadium des frühzeitigen Eingreifens bis hin zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz sicherzustellen und den Abwicklungsprozess zu erleichtern, müssen Institute, Behörden und Marktteilnehmer einschließlich gebietsfremder Anleger ihre Rechte und Pflichten kennen und zentral auf Informationen darüber zugreifen können. Aus diesem Grund sollten die in der Richtlinie 2014/59/EU verlangten relevanten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU müssen einige spezifische Fachbegriffe definiert werden.

(3) Einheitliche Bestimmungen zu den in einen Sanierungsplan aufzunehmenden Mindestangaben sollten den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Befugnissen der zuständigen Behörden Rechnung tragen, in Bezug auf Inhalt und Detaillierungsgrad von Sanierungsplänen für bestimmte Institute vereinfachte Anforderungen festzulegen, diesen aber nicht entgegenstehen.

(4) Unbeschadet aller etwaigen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten vereinfachten Anforderungen sollte in diesen einheitlichen Bestimmungen weiter präzisiert werden, welche Angaben ein Einzelsanierungsplan enthalten muss, und welche Angaben gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der genannten Richtlinie in einen Gruppensanierungsplan aufzunehmen sind.

(5) Die in einen Sanierungsplan aufgenommenen Angaben müssen auf jeden Fall angemessen sein und sich danach richten, ob der Sanierungsplan von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, oder es sich um einen in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Einzelsanierungsplan oder einen in Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Gruppensanierungsplan handelt.

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