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Beschluss (EU) 2016/807 des Rates vom 15. März 2016 über den im Namen der Europäischen Union auf der 40. Tagung des Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten, der 69. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 96. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, von MARPOL-Anlage IV, der SOLAS-Regeln II-2/13 und II-2/18, des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt
(ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 99)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen, die Meeresumwelt zu schützen und den internationalen Seeverkehr zu erleichtern.
(2) Der Ausschuss zur Erleichterung der Formalitäten (Facilitation Committee - FAL) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) hat auf seiner 39. Tagung die Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (im Folgenden "FAL-Übereinkommen") aus dem Jahr 1965 gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 40. Tagung des FAL im April 2016 verabschiedet.
(3) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO hat auf seiner 68. Tagung (im Folgenden "MEPC 68") übereinstimmend festgestellt, dass genügend Meldungen gemäß der Regel 13 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden "MARPOL-Anlage IV") eingegangen sind, damit ein Teil der Ostsee als Sondergebiet ausgewiesen werden kann. Somit könnten die Daten festgelegt werden, zu denen die Ausweisung dieses Sondergebiets gemäß der Regel 11.3 der MARPOL-Anlage IV wirksam wird. Auf der MEPC 68 wurde festgestellt, dass die Regeln 1 und 11 der MARPOL-Anlage IV geändert werden müssten, damit die Ausweisung dieses Teils des Sondergebiets wirksam werden kann, weshalb entsprechende Änderungen der MARPOL-Anlage IV vorgeschlagen werden sollten. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 69. Tagung des MEPC im April 2016 angenommen.
(4) Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO hat auf seiner 95. Tagung die Änderungen der Regeln II-2/13 und II-2/18 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden "FSS-Code") und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 (im Folgenden "2011 ESP-Code") gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 96. Tagung des MSC im Mai 2016 angenommen.
(5) Im Zuge der allgemeinen Überprüfung des FAL-Übereinkommens werden die darin enthaltenen Bestimmungen modernisiert; dabei werden die Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Informations- und Datenübertragung sowie das Konzept des "einzigen Fensters" berücksichtigt. Insbesondere werden bei dieser Überprüfung Maßnahmen eingeführt, die für die Union von Bedeutung sind, nämlich die Eintragung der Nummern der Visa in die Fahrgastlisten (nicht jedoch in die Besatzungslisten) und das Recht der Behörden, die elektronische Einreichung von Formularen verbindlich vorzuschreiben. Nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 dürfen die Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten seit dem 1. Juni 2015 nur noch elektronisch über ein "einziges Fenster" abgewickelt werden; bis zu diesem Stichtag müssen die Mitgliedstaaten FAL-Formblätter in Papierform zur Erfüllung der Meldeformalitäten akzeptieren. In der Richtlinie 2010/65/EU ist außerdem vorgesehen, dass die nach einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Informationen seit dem 1. Juni 2015 in elektronischer Form vorgelegt werden müssen. Das Erfordernis, gegebenenfalls die Nummern der Visa in den Besatzungs- und Fahrgastlisten zu vermerken, leitet sich aus Anhang VI Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ab.
(Stand: 11.03.2019)
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