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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2010 S. 1;
RL (EU) 2017/2109 - ABl. Nr. L 315 vom 30.11.2017 S. 52 Inkrafttreten Umsetzung

A;
RL (EU) 2019/883 - ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 2019/1239 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 64 *)



aufgehoben/ersetzt zum 15.08.2025 gem. Art. 25 der VO (EU) 2019/1239

Neufassung -Ersetzt RL 2002/6/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft 4 erkennen die Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Verkehrs bestimmte standardisierte Formulare (nachstehend "FAL-Formulare" genannt) an, die in dem am 9. April 1965 angenommenen Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs in seiner jeweils geltenden Fassung (nachstehend "FAL-Übereinkommen" genannt) vorgesehen sind.

(2) Zur Erleichterung des Seeverkehrs und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Seeschifffahrtsunternehmen müssen die von Rechtsakten der Union und von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Meldeformalitäten so weit wie möglich vereinfacht und harmonisiert werden. Die vorliegende Richtlinie sollte jedoch Art und Inhalt der geforderten Angaben nicht berühren und Schiffen, die nicht bereits nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Meldepflichten unterliegen, keine zusätzlichen Meldeformalitäten auferlegen. In dieser Richtlinie sollte einzig die Frage behandelt werden, wie die Informationsverfahren vereinfacht und harmonisiert werden können und wie die Informationen effizienter zusammengetragen werden können.

(3) In der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände 5, der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr 6, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen 7, der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle 8, und gegebenenfalls in dem 1965 verabschiedeten Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in seiner jeweils geltenden Fassung ist vorgeschrieben, welche Angaben ein Schiff beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus einem Hafen zu übermitteln hat; damit werden alle Angaben abgedeckt, die auf den FAL-Formularen zu machen sind. Wenn daher die Angaben denjenigen entsprechen, die gemäß den vorgenannten Rechtsakten gefordert sind, sollten die FAL-Formulare für die Meldung akzeptiert werden.

(4) Angesichts der globalen Dimension der Schifffahrt ist in den Rechtsakten der Union den Auflagen der IMO Rechnung zu tragen, wenn Vereinfachung erreicht werden soll.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden wie zum Beispiel ihren Zoll-, Grenzkontroll-, Gesundheits- und Verkehrsbehörden vertiefen, um die Vereinfachung und die Harmonisierung der Meldeformalitäten innerhalb der Union weiter fortzuführen und die Systeme für den elektronischen Daten- und Informationsaustausch optimal zu nutzen, mit dem Ziel, Hemmnisse im Seeverkehr nach Möglichkeit gleichzeitig abzubauen und einen europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen zu errichten.

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