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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 315 vom 30.11.2017 S. 52)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Genaue und aktuelle Angaben zur Zahl oder Identität der an Bord eines Schiffes befindlichen Personen sind für die Vorbereitung und die Effektivität von Such- und Rettungseinsätzen von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines Unfalls auf See kann eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden des betroffenen Staates oder der betroffenen Staaten, dem Schiffsbetreiber und dessen Agenten erheblich zur Effektivität der Einsätze beitragen. Bestimmte Aspekte dieser Zusammenarbeit sind in der Richtlinie 98/41/EG des Rates 3 geregelt.

(2) Die Ergebnisse der Eignungsprüfung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) und die Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 98/41/EG haben gezeigt, dass die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen den zuständigen Behörden nicht immer ohne Weiteres zur Verfügung stehen, wenn sie diese benötigen. Um dieses Problem zu lösen, sollten die derzeitigen Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG zur Erzielung größerer Effizienz mit den Anforderungen an die elektronische Datenmeldung in Einklang gebracht werden. Durch die Digitalisierung lässt sich außerdem der Zugang zu Angaben, die eine erhebliche Anzahl von Fahrgästen betreffen, bei einem Notfall oder nach einem Unfall auf See erleichtern.

(3) In den vergangenen 17 Jahren wurden bei den Mitteln zur Übermittlung und Speicherung von Daten über Schiffsbewegungen beträchtliche technische Fortschritte erzielt. An den europäischen Küsten wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verabschiedeten Regeln mehrere verbindliche Schiffsmeldesysteme eingerichtet. Durch Unionsrecht und nationales Recht wird gewährleistet, dass die Schiffe den geltenden Meldepflichten im Rahmen dieser Systeme nachkommen. Es ist nunmehr angezeigt, Fortschritte mit Blick auf technische Innovation zu erzielen, wobei - auch auf internationaler Ebene - an die bislang erzielten Ergebnisse angeknüpft und dafür gesorgt werden sollte, dass die Technologieneutralität stets gewahrt bleibt.

(4) Durch das nationale einzige Fenster im Sinne der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurden die Erhebung, die Übermittlung und der Austausch schiffsbezogener Daten ermöglicht, vereinfacht und harmonisiert. Die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen gemäß der Richtlinie 98/41/EG sollten daher dem nationalen einzigen Fenstergemeldet werden, was es der zuständigen Behörde bei einem Notfall oder nach einem Unfall auf See ermöglicht, die Daten ohne Weiteres abzurufen. Die Anzahl der an Bord befindlichen Personen sollte dem nationalen einzigen Fenster mit geeigneten technischen Mitteln, die dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, gemeldet werden. Alternativ sollte sie der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem gemeldet werden.

(5) Zur Erleichterung der Bereitstellung und des Austauschs der nach dieser Richtlinie gemeldeten Angaben und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten von den mit der Richtlinie 2010/65/EU festgelegten harmonisierten Meldeformalitäten Gebrauch machen. Im Falle eines Unfalls, der mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten über das SafeSeaNet-System zugänglich machen.

(6) Um den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist für die Einführung neuer Funktionen für die nationalen einzigen Fenster zu lassen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist vorzusehen, während der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das derzeitige System für die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen beizubehalten.

(7) Die bei der Entwicklung der nationalen einzigen Fenster erzielten Fortschritte sollten als Ausgangspunkt für den Übergang zu einem zukünftigen Umfeld mit einem europäischen einzigen Fenster dienen.

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