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Regelwerk; EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 139 vom 26.05.2016 S. 1, ber. L 146 S. 31, ber. 2017 L 27 S. 169;
VO (EU) 2018/502 - ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/158 - ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 20 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1228 - ABl. L 273 vom 30.07.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/980 - ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 28 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation, sogenannte "intelligente Fahrtenschreiber", eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem ("GNSS"), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen umfassen. Die Spezifikationen für die technischen Anforderungen an die Bauart von intelligenten Fahrtenschreibern sollten festgelegt werden.

(2) Die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollte den Kontrolleuren bei Straßenkontrollen die Daten des digitalen Fahrtenschreibers und die Angaben zu Gewicht und Achslast der gesamten Fahrzeugkombination (Zugmaschine und Anhänger oder Sattelanhänger) gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 übermitteln. Dies dürfte eine wirksame und rasche Prüfung von Fahrzeugen durch die Kontrollbehörden mit weniger elektronischen Geräten in der Fahrerkabine ermöglichen.

(3) Gemäß der Richtlinie 96/53/EG sollte die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation die in dieser Richtlinie genannten CEN DSRC-Normen 3 auf dem Frequenzband im Bereich zwischen 5.795-5.805 MHz verwenden. Da dieses Frequenzband auch für die elektronische Mauterhebung genutzt wird, sollten die Kontrolleure die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation nicht an einer Mautstelle nutzen, um Interferenzen zwischen Mauterhebungs- und Kontrollanwendungen zu vermeiden.

(4) Neue Sicherheitsmechanismen zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus des digitalen Fahrtenschreibers sollten zusammen mit dem intelligenten Fahrtenschreiber eingeführt werden, um derzeitige Sicherheitsschwachstellen zu beseitigen. Eine dieser Schwachstellen ist das Fehlen von Ablaufdaten der digitalen Zertifikate. Gemäß bewährten Verfahren in Sicherheitsfragen wird empfohlen, die Verwendung von digitalen Zertifikaten ohne Ablaufdaten zu vermeiden. Die normale Gültigkeitsdauer für den Betrieb von Fahrzeugeinheiten sollte 15 Jahre betragen, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der digitalen Zertifikate für die Fahrzeugeinheit. Fahrzeugeinheiten sollten nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer ersetzt werden.

(5) Die Bereitstellung sicherer und verlässlicher Positionsbestimmungsinformationen ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb der intelligenten Fahrtenschreiber. Es ist daher angezeigt, ihre Kompatibilität mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit des digitalen Fahrtenschreibers dargelegten Mehrwertleistungen im Rahmen des Programms Galileo sicherzustellen.

(6) Gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollten die durch diese Verordnung eingeführten Sicherheitsmechanismen 36 Monate nach dem Inkrafttreten der erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anwendung kommen, damit die Hersteller eine neue Generation intelligenter Fahrtenschreiber entwickeln und von den zuständigen Behörden die Typgenehmigungsbögen erhalten können.

(7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollten Fahrzeuge, die 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission erstmals in einem Mitgliedstaat zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der den Anforderungen dieser Verordnung der Kommission entspricht. Auf jeden Fall sollten alle Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden, 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Anforderungen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.

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