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Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2018 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation, sogenannte "intelligente Fahrtenschreiber", eingeführt, die auch über eine Anbindung an ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS-Ausrüstung), eine Ausrüstung für Fernabfragen (Früherkennung) sowie eine optionale Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen verfügen.
(2) Die technischen Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission 2 festgelegt.
(3) Gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dürfen Fahrzeuge, die am oder nach dem 15. Juni 2019 erstmals zugelassen werden, nur noch mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 ist daher zu ändern, damit die darin enthaltenen technischen Vorschriften ab diesem Datum gelten.
(4) Um Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu entsprechen, wonach der Standort des Fahrzeugs nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit aufzuzeichnen ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 geändert werden, sodass Informationen über den Fahrzeugstandort mit dreistündiger Frequenz unter Verwendung eines nicht rücksetzbaren Messsystems gespeichert werden können und Verwechslungen mit der "ununterbrochenen Lenkzeit", bei der es sich um eine Messgröße mit anderer Funktion handelt, vermieden werden.
(5) Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen. Die GNSS-Ausrüstung und die Ausrüstung für die dedizierte Nahbereichskommunikation ("DSRC") können daher innerhalb oder außerhalb des Hauptgehäuses der Fahrzeugeinheit untergebracht sein. Bei externer Unterbringung sollte es möglich sein, für die beiden Ausrüstungen und das Hauptgehäuse der Fahrzeugeinheit jeweils als Komponenten eigene Typgenehmigungen zu erteilen, um das Typgenehmigungsverfahren für intelligente Fahrtenschreiber an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.
(6) Die Vorschriften über die Speicherung von Zeitkonflikt-Ereignissen und Zeiteinstellungen müssen geändert werden, um zwischen automatischen Zeiteinstellungen, die nach einem eventuellen Manipulationsversuch oder einer Fehlfunktion des Fahrtenschreibers ausgelöst werden, und den Zeiteinstellungen, die aus anderen Gründen wie etwa der Instandhaltung erfolgen, differenzieren zu können.
(7) Anhand der Datenkennungen sollte es möglich sein, zwischen Daten, die von intelligenten Fahrtenschreibern heruntergeladen werden, und von Fahrtenschreibern einer früheren Generation heruntergeladenen Daten zu unterscheiden.
(8) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte muss von zwei auf fünf Jahre verlängert werden, um sie an die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte anzugleichen.
(9) Die Beschreibung bestimmter Störungen und Ereignisse, die Validierung der Eingaben des Orts des Beginns bzw. Endes des Arbeitstages, die Zustimmung des Fahrers zur Verwendung der Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen ("ITS") für Daten, die von der Fahrzeugeinheit über das Fahrzeugnetzwerk übertragen werden, sowie andere technische Fragen sollten präzisiert werden.
(10) Um sicherzustellen, dass die Zertifizierung der Plomben von Fahrtenschreibern dem neuesten Stand entspricht, müssen diese an die neue Norm über die Sicherheit mechanischer Plomben zur Verwendung bei Fahrtenschreibern angepasst werden.
(11) In dieser Verordnung werden Bauart, Prüfung, Einbau und Betrieb von Systemen behandelt, die auch Funkanlagen umfassen können, die in der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geregelt sind. Die Richtlinie regelt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme elektronischer und elektrischer Geräte, die Funkwellen für die Kommunikation und/oder Funkortung auf horizontaler Ebene nutzen, wobei insbesondere der elektrischen Sicherheit, der Kompatibilität mit anderen Systemen, dem Zugang zu Funkfrequenzen sowie dem Zugang zu Notrufdiensten und/oder etwaigen Bestimmungen anderer delegierter Rechtsakte Rechnung getragen wird. Um die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zu gewährleisten, schädliche funktechnische Störungen zu verhindern, die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit von Funkanlagen zu gewährleisten und andere spezifische delegierte Vorschriften zu erfüllen, sollte die vorliegende Verordnung die genannte Richtlinie unberührt lassen.
(Stand: 24.08.2023)
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