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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 273 vom 30.07.2021 S. 1;
VO (EU) 2023/980 - ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 28 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, die auch über eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem ("GNSS"), eine Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation und eine Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen verfügen.

(2) Die technischen Anforderungen an Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert. Die Verordnung (EU) 2020/1054 sieht vor, die intelligenten Fahrtenschreiber mit zusätzlichen Funktionen auszurüsten. Folglich ist eine neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 festzulegen.

(4) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sollte der Standort des Fahrzeugs jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet, und bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs automatisch aufgezeichnet werden.

(5) Die Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen, die bei der ab dem 15. Juni 2019 eingebauten Version intelligenter Fahrtenschreiber optional ist, sollte für die neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers verpflichtend vorgeschrieben sein.

(6) Die neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers sollte darauf vorbereitet sein, das Galileo-Satellitensignal zu authentisieren, sobald das Galileo-System in Betrieb geht.

(7) Um den physischen Austausch des Kontrollgeräts bei einer Änderung der technischen Spezifikationen des Fahrtenschreibers zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass künftige Fahrtenschreiberfunktionen mittels Softwareaktualisierungen implementiert und verbessert werden können.

(8) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 ist der Einbau eines Adapters zwischen dem Bewegungssensor und dem Fahrtenschreiber bei Fahrzeugen zulässig, die ein Gewicht von unter 3,5 Tonnen haben, aber diese Gewichtsgrenze gelegentlich überschreiten können, beispielsweise beim Ziehen eines Anhängers. Infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde die Verpflichtung zum Einbau eines Fahrtenschreibers auf Fahrzeuge ausgeweitet, deren Gewicht 2,5 Tonnen übersteigt. Der verbindlich vorgeschriebene Einbau des intelligenten Fahrtenschreibers in leichte Nutzfahrzeuge macht es erforderlich, das Sicherheitsniveau des Adapters zu erhöhen, indem ein interner Sensor in den Fahrtenschreiber eingebaut wird, der unabhängig vom Bewegungssensor ist.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten 23

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Ab dem 25. Mai 2023 dürfen die nationalen Behörden jedoch weder die Erteilung einer EU-Bauartgenehmigung für eine neue Bauart eines Fahrtenschreibers, einer neuen Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte noch die Erweiterung einer bestehenden Bauart eines Fahrtenschreibers, einer Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte verweigern noch die Registrierung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrtenschreibers, einer neuen Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte untersagen, wenn die betreffenden Geräte der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799

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(Stand: 24.08.2023)

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