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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

(ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 37;
Beschl. (GASP) 2016/1745 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 29;
Beschl. (GASP) 2017/1933 - ABl. Nr. L 273 vom 24.10.2017 S. 9;
Beschl. (GASP) 2018/1612 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 49, ber. 2019 L 8 S. 38 A;
Beschl. (GASP) 2019/1788 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 147 A;
Beschl. (GASP) 2020/1585 - ABl. L 362 vom 30.10.2020 S. 27 A;
Beschl. (GASP) 2021/1826 - ABl. L 369 vom 19.10.2021 S. 15 A;
Beschl. (GASP) 2022/2051 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 72;
Beschl. (GASP) 2023/2228 - ABl. L 2023/2228 vom 24.10.2023 A;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. März 2015 bekräftigte die Europäische Union ihren seit Beginn der Krise in Burundi vertretenen Standpunkt, wonach eine dauerhafte politische Lösung im Interesse der Sicherheit und der Demokratie für alle Burundier nur im Wege des Dialogs und eines daraus hervorgehenden Konsenses unter Achtung des Abkommens von Arusha und der Verfassung Burundis gefunden werden kann.

(2) Der Rat verurteilte am 18. Mai 2015 den versuchten Staatsstreich in Burundi sowie jegliche Gewalttat und jegliche Handlung der Abkehr von der Verfassungsordnung - ungeachtet der Verursacher - und brachte seine tiefe Besorgnis angesichts der Lage in Burundi zum Ausdruck. Der Rat bekundete ferner seine feste Entschlossenheit, alle notwendigen Maßnahmen gegenüber den burundischen Akteuren zu ergreifen, die durch ihr Verhalten zur Fortsetzung der Gewalt beitragen und die Suche nach einer politischen Lösung behindern.

(3) Am 22. Juni 2015 äußerte der Rat sich äußerst besorgt über die Zahl der Opfer und der bekannt gewordenen Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen seit Beginn der Krise, insbesondere über die Übergriffe, die den Sicherheitskräften und Mitgliedern der Imbonerakure angelastet werden. Der Rat bekräftigte ferner, dass er entschlossen ist, gegebenenfalls gezielt restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu verhängen, deren Handlungen zu Gewalt und Repression und zu schweren Menschenrechtsverletzungen geführt haben oder führen könnten und/oder die Suche nach einer politischen Lösung in dem von der Afrikanischen Union und der Ostafrikanischen Gemeinschaft vorgeschlagenen Rahmen behindern.

(4) Am 23. Juli 2015 äußerte die Europäische Union ihr Bedauern darüber, dass die burundische Regierung die einschlägigen Beschlüsse der Afrikanischen Union und der Ostafrikanischen Gemeinschaft, die den Weg für glaubwürdige und alle Parteien einbeziehende Wahlen geebnet hätten, noch nicht vollständig umgesetzt hat.

(5) Der Rat ist nach wie vor sehr besorgt angesichts der Lage in Burundi. In Anbetracht der gegenwärtigen Umstände und entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates von Juni 2015 sollten Reisebeschränkungen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Burundi - unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt - die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern, gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, in Burundi beteiligt sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihnen in Verbindung stehen, verhängt werden und deren Vermögenswerte eingefroren werden.

(6) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die in Burundi - unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt - die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern,
  2. natürliche Personen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, beteiligt sind, und
  3. natürliche Personen, die mit den unter Buchstabe a und b genannten Personen in Verbindung stehen,

die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

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